( 69 )
Z. dcr Dicb Waffen bei sich führt, sofern nicht aus bcsondcrn Umstanden erhellet,daß derselbe nicht die Absicht gehabt habe, von den Waffen Gebrauch zu machen;
6. dcr Diebstahl von einem Gastwirthe an Sachen seiner Gaste begangen wird;der Dicb eine Wassers-, Feuers- oder Kriegsnoth, oder sonst einen Noth-stand zur Vcrübung des Diebstahls benutzt;
8. dcr Dicb sich blödsinniger Personen oder Kinder unter zwölf Jahren ohneGewalt oder Drohung gegen deren Person bemächtigt und ihnen Geld oderSachen, welche sie au oder bei sich tragen, wegnimmt.
Z. 408.
Zu den bewohnten Gebäuden werden gerechnet:
Hauser, Gebäude, Schiffe und Hütten, in welchen Menschen wohnen,sollte sich auch zur Zeit des begangenen Diebstahls Niemand darin auf-gehalten haben;
2. der zu einem bewohnten Gebäude gehörige Hofraum, in sofern derselbeumschlossen ist, so wie die in einem solchen Hofraum befindliche Gebäudejeder Art.
Ein Hofraum ist umschlossen, wenn man in denselben nur durch den Gebrauchvon Schlüsseln, durch Einbrechen oder Einsteigen gelangen kann.
Z. 409.
Als Einsteigen von Außen ist anzusehen, wenn eingedrungen wird
4. in Gebäude oder umschlossene Hosraume über Dachwerk, Thüreu, Mauern,oder andere zur Schutzwchr gegen das Eindringen von Menschen bestimmteEinfriedigungen, oder
2. in Gebäude durch Fenster, Kellerlöcher oder andere dergleichen nicht zumEingange bestimmte, unter oder über der Erde befindliche Ocffnungcn.
Z. 410.
Einen Einbruch begeht,
1. wer mittelst irgend eines Werkzeugs oder auf irgend eine gewaltsame Weiseentweder einen vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenenEingang sich eröffnet, oder eine schon vorhandene Ocffnung zum Eindringenerweitert, oder sonst eine Ocffnung macht, mittelst welcher er den vorhandenenEingang zum Eindringen sich öffnen, oder auch, ohne einzudringen, dieEntwendung im Innern vollbringen kann, imgleichcn
2. derjenige, welcher im Jnncru eines Gebäudes in vorstehender Weise Thülen,Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere ähnlicheBehältnisse eröffnet.
Z. 411.
Unter falschen Schlüsseln werden verstanden Dietriche, Haken und anderezum Oeffncu von Schlössern geeignete Werkzeuge, sowie nachgemachte, veränderteund solche Schlüssel, welche nicht für das damit geöffnete Schloß bestimmt waren.Den falschen Schlüsseln sind hierin die von dem Diebe vorher entwendeten rechtenSchlüssel gleich zu achten.