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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. >405.

Gemeiner Diebstahl. Der Diebstahl ist mit Gefängiiiß nicht unter sechs Wochen oder mit

Strafarbcit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Z. 406.

Auf Strafarbeit soll jederzeit erkannt werden, wenn

st. der Diebstahl in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude begangen wirdund nicht die strengere Strafe des H. 407. ?<o. st. eintritt;

2. der Diebstahl an öffentlichen Denkmälern verübt wird;

3. Baume, die auf öffentlichen Wegen oder Platzen stehen, gestohlen werden;

4. der Diebstahl

an Getreide aus freistehenden, zu dessen Aufbewahrung aufgestelltenFruchthaufcn,

an Vieh auf der Weide, in Pferchen oder Nachtkoppeln,an Bienenstöcken auf dem Stande,an Ackergeräthcn auf dem Felde,

an Tuchen, Linnen, anderen Geweben oder Garnen auf dem Nahmenoder auf der Bleicheverübt wird;

6. Wächter Sachen, die ihrer Bewachung anvertraut waren, stehlen, odereinen Diebstahl an solchen Sachen wissentlich geschehen lassen;

6. Gäste in den Wirthshäusern stehlen;

7. der Diebstahl mittelst Einbruchs oder Einstcigens in Gebäude verübt wirdund nicht die strengere Strafe des A. 407. No. 2. eintritt.

Z. 407.

Schwerer Diebstahl. Der Diebstahl wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren bestraft, wenn

4. Gegenstände, welche dem Gottesdienste unmittelbar gewidmet sind, auseinem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude entwendet werden;

2. der Diebstahl durch Einsteigen von Außen, mittelst Einbruchs, oder mittelstfalscher Schlüssel, in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude oder inbewohnten Gebäuden verübt wird;

3. der Dieb sich in ein fremdes bewohntes Gebäude einschleicht oder darinverbirgt, und in demselben den Diebstahl während der Nacht, d. h. in derZeit von einer Stunde nach Sonnen-Untergang bis zu einer Stunde vorSonnen-Aufgang verübt;

4. der Diebstahl mittelst Abschneidcns, Ablösens oder Erbrechens der Befcsti-gungs- oder Verwahrungsmittcl, oder durch Anwendung falscher Schlüssel,

а) auf öffentlichen Plätzen, Land- oder Wasserstraßen, imgleichcn auf Post-oder Eisenbahnhöfen,

б) an den durch die Post, auf Eisenbahnen, zu Schiffe oder durch Fracht-fuhrleute versandten Sachen

verübt wird;