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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Polizeiliche Vorschrift.

Auch sind sämmtlichc Exemplare solcher Darstellungen und Schriften, sowie die Platten oder Formen, mit denen die ersten: angefertigt sind, zu konstszircnund zu vernichten.

Z. 398.

Wer die Unzucht minderjähriger oder verheiratheter Personen durch seine 12. Kuppelei.Vcrmittelung, oder durch Gewährung, oder Verschaffung der Gelegenheit dazubefördert, hat neben dem Verluste der Ehrenrechte (§. 33.) Strafarbeit oder Zucht-hausstrafe bis zu drei Jahren verwirkt.

Z. 399.

Wer der Unzucht durch seine Vcrmittelung oder durch Gewährung oderVerschaffung der Gelegenheit dazu aus Gewinnsucht Vorschub leistet, ist mit Zucht-hausstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu belegen.

§. 400.

Diese Strafen (W. 398. u. 399.) können bis zur Verdoppelung geschärftwerden, wenn zur Verübung des Verbrechens Gewalt oder hinterlistige Kunstgriffeangewandt worden sind.

s. 401.

Weibspersonen, welche den polizeilichen Anordnungen zur Verhütung dergcwcrbmäßigen oder öffentlichen Unzucht zuwiderhandeln, sind von der Polizeibehörde,ohne Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens, mit Gefängnis' bis zu sechs Wochenzu bestrafen.

Siebzehnter Titel.

Diebstahl und Unterschlagung.

Z. 402.

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache ihrem Eigen- i. Diebstahl,thümer oder Inhaber ohne dessen Einwilligung in der Absicht wegnimmt, dieselbe Begriff,sich oder einem Andern rechtswidrig zuzueignen.

Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Thätcr die Sache an sichgenommen hat.

§. 403.

Entwendungen unter Ehegatten begründen nur einen Civil-Anspruch.

Z. 404.

Diebstahl unter Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigenderLinie, unter Geschwistern, sowie unter Adoptiv-Eltern und Kindern, ungleichenan Pflege-Eltern, Vormündern und Erziehern wird nur auf den Antrag des Be-stohlenen bestraft.

Befindet sich jedoch der Bestohlcne unter der häuslichen Zucht einer andernPerson, so ist nur letztere zu dem Antrage berechtigt.

Wenn andere Mitschuldige vorhanden sind, ist auch gegen diese die Unter-suchung nur auf Antrag zu eröffnen.

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