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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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dcm Verluste der Ehrenrechte (K. 33.) und Strafarbeit oder Zuchthaus von einembis zu fünf Jahren bestraft werden.

Z. 392.

Vorsteher, Auffehcr, Wärter oder andere Beamte von Gefangen-, Straf-,Arbeits-, Armen- oder Kranken-Anstalten, imglcichcn die bei solchen Anstaltenbeschäftigten Aerztc und Wundärzte, so wie Beamte, welche mit einer Frauens-person, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche ihreramtlichen Aufsicht anvertraut ist, sich fleischlich vermischen oder andere unzüchtigeHandlungen treiben, sind mit dem Verluste der Ehrenrechte (K. 33.) und mitsechsmonatlichcr bis zweijähriger Strafarbeit zu bestrafen.

Z. 393.

s. Widernatürliche Die widernatürliche Befriedigung des Geschlechtstriebes wird bestrast:

Unzucht. ^ wenn sie an einer Person unter Anwendung von Zwang, oder an einem noch

nicht zwölf Jahre alten Kinde verübt worden, mit Zuchthaus nicht unterfünf Jahren,

2. wenn der Thätcr eine noch nicht volle scchszchn Jahre alte Person, oder eine solchedazu gcmißbraucht hat, zu welcher er in einem der in den KZ. 391. u. 392.bezeichneten Verhältnisse steht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, undZ. in anderen Fällen, welche zur Sodomie zu rechnen sind, mit Zuchthaus oderStrafarbeit nicht unter einem Jahre.

Zugleich ist, auch wenn nur aus Strafarbeit erkannt worden, der Verlust derEhrenrechte (Z. 33.) auszusprechen.

s. 394.

Hat in dcm Falle des K. 393. 1. die gcmißbrauchte Person einenbleibenden Nachthcil an ihrer Gesundheit erlitten, so ist auf Zuchthaus nicht unterzehn Jahren zu erkennen.

Ist der Tod der gcmißbrauchtcn Person verursacht worden, so treten dieStrafen ein, welche für diesen Fall nach Z. 38Z. bei dem Verbrechen der Nothzuchtstattfinden.

Z. 395.

10. Grobe Angriffe auf die Grobe Angriffe aus die weibliche Schaamhaftigkcit find, sofern nicht nachweibliche Schaamhaf- Vorschriften der ZK. 383 — 387., 391. und 392. eine härtere Strafe statt-

^ " ' findet, mit Gefängniß nicht unter einem Monate oder mit Strafarbeit bis zu zwei

Jahren zu belegen.

Auch kann auf den Verlust der Ehrenrechte (§. 33.) erkannt werden.

Z. 396.

11. Oeffentliche Verletzung Gleiche Strafe (Z. 395.) trifft den, welcher fich öffentlich einer grobender Schaamhastigkeir. Verletzung der Schaamhaftigkcit schuldig macht.

Z. 397.

Eben diese Strafe (Z. 395.) hat derjenige verwirkt, welcher unzüchtige bild-liche Darstellungen oder Schriften öffentlich ausstellt oder im Umhertragcn feilbietet»