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Z. 38-5.
Eben diese Straft trifft denjenigen, welcher auch ohne Anwendung irgendeines Zwanges ein Mädchen, welches das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat,zur Befriedigung der Wollust mißbraucht.
Z. 385.
Hat in den Fällen der KZ. 383. und 384. die gemißbrauchte Person dadurchan ihrer Gesundheit einen bleibenden Nachtheil erlitten, so tritt gegen den SchuldigenZuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, und wenn der Tod der Gemiß-brauchtcn dadurch verursacht worden ist, fünfzehnjährige bis lcbcnswierigc Zucht-hausstraft ein.
In dem letztem Falle kann bei besonders erschwerenden Umständen aufTodesstrafe erkannt werden.
Z. 386.
Wer eine in einem willen- oder bewußtlosen Zustande befindliche Frauens- ^ Unzucht mir bewußt-pcrson zur Befriedigung der Wollust mißbraucht, soll, falls er deren Zustand nicht Personen,
etwa absichtlich herbeigeführt hat (Z. 383.), mit Strafarbeit oder Zuchthausstrafebis zu fünf Jahren bestrast werden.
Z. 387.
Wer eine Frauensperson durch vorgespiegelte Trauung oder dadurch, daß 6. Betrüglichc Verleitunger dieselbe in einen solchen Jrrthum versetzte, in welchem sie den Beischlaf für erlaubt öw" Beischlaf,halten mußte, zur Gestattung desselben verleitet hat, ist mit Zuchthausstrafe vonzwei bis zu fünf Jahren zu belegen.
Z. 388.
Wer ein unbescholtenes, über zwölf, aber noch nicht volle scchszchn Jahr 7. Verführung,altes Mädchen zum Beischlaf verführt, hat dreimonatliche bis einjährige Gcfäng-nißstrafc oder Strafarbeit verwirkt.
§. 389.
Männliche Dienstboten oder andere in Lohn und Brod der Hausherrschaftstehende männliche Hausgenossen, welche eine über sechszchn, aber noch nichtein und zwanzig Jahr alte, dem Hausherrn oder der Hausfrau verwandte, ver-schwägerte, oder deren Vormundschaft, Pflege oder Aufsicht anvertraute, und beidenselben sich aufhaltende Frauensperson zum Beischlaf verführen, sind mit Gefäng-lich nicht unter einem Monate zu belegen.
Z. 390.
In den Fällen der ZK. 383. und 386. bis 389. tritt die Untersuchung und Gemeinsame Bcstim-Bestrasung nur aus den Antrag der Gemißbrauchtcn selbst oder ihrer Eltern, ihres ^""6 Z» 4—..Vormundes oder Ehegatten oder der Hausherrschaft (K. 389.) ein.
Z. 39L.
Eltern (Z. 74.), Vormünder, Erzieher oder Lehrer, welche mit ihren 8. Mißbrauch zur Unzucht.Kindern, Pflegebefohlenen, Zöglingen oder Schülern unzüchtige Handlungentreiben, oder dieselben zur Vcrübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen ver-leiten, sollen, sofern nicht die That ein schwereres Verbrechen in sich schließt, mitEntwurf. ^