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Z. 377.
2. Ehebruch. Der Ehebruch einer Ehefrau wird nüt drei- bis stchsmonatlichcm, und der
Ehebruch eines Ehemannes mit scchswöchcutlichcm bis dreimonatlichem Gefängnissebestraft. Gleiche Strafe, wie den ehebrecherische» Gatte», trifft den unvcrheira-thcten Mitschuldigen; war aber auch der Mitschuldige vcrheirathct, so tritt gegenBeide Gesangnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Z. 378.
Eine Bestrafung wegen Ehebruchs findet nur statt, wenn wegen diesesVerbrechens auf Ehescheidung oder aus Trennung von Tisch und Bett angetragenwird. Gegen den schuldigen Ehegatten soll die Strafe (Z. 377.) zugleich in demErkenntnisse über die Scheidung oder die Trennung durch den Ehcrichtcr von Amts-wegcn ausgesprochen werden.
s. 379.
Wird der Autrag auf Scheidung oder Trennung vor der rechtskräftigenEntscheidung hierüber zurückgenommen, so fallt jedes weitere Strafverfahren wegendes Ehebruchs fort; in dem Falle aber, wenn wegen eines unter zwei verheirathetcnPersonen verübten Ehebruchs sowohl von dem einen, als von dem andern belei-digten Ehegatten auf Scheidung oder Trennung angetragen war, nur in sofern, alsBeide den Antrag zurücknehmen.
Z. 380.
Die Bestrafung des Mitschuldigen, sowie derjenigen, welche die Verübungdes Verbrechens durch ihre Vermittlung oder durch Verschaffung der Gelegenheitdazu befördern <W. 308 — 400.) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Schciduugs-odcr Trcnnungs-Urtcls ini ordentlichen Gerichtsstande zu veranlassen.
Z. 381.
3. Mehrfache Ehe. Ei» Ehegatte, welcher vor Auflösung seiner Ehe eine neue Ehe schließt, hat
Strafarbeit oder Zuchthausstrafe von einem bis zu fünf Jahren verwirkt. Mitgleicher Strafe ist eine unverhcirathctc Person zu belegen, welche mit einer nochverheirathetcn eine eheliche Verbindung eingeht.
Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn die frühere Ehenichtig war, und die neue Che geschlossen ward, bevor die frühere rechtskräftig fürnichtig erklärt worden war.
Z. 382.
Die Verjährung dieses Verbrechens (Z. 381.) beginnt mit dem Zeitpunkte,zu welchem eine der beiden Ehen aufgelöst worden ist.
Z. 383.
4. Nothzucht. Wer eine Frauensperson durch Gewalt oder gefährliche Drohungen zur
Duldung des außerehelichen Beischlafs zwingt, oder dieselbe, nachdem er sie absicht-lich durch Beibringung betäubender Mittel des Bewußtseyns beraubt hat, in diesemZustande zur Befriedigung der Wollust mißbraucht, soll mit fünf- bis zehnjährigerZuchthausstrafe belegt werden.