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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Strasbestimmungcn über Körperverletzung (KK. 322. 323. und 326.) oder wider-rechtliche Gcfangcnhaltung (§. 354.) Anwendung. In minder erheblichen Fällenkann jedoch, wenn der Untergebene durch ein beleidigendes oder widerspenstigesBetragen den Vorgesetzten gereizt hat, die Strafe bis auf die Halste gemildert,und, anstatt der Gcfängnißstrafc, auf Geldbuße erkannt werden.

Sechszehuter Titel.

Verbrechen wider die Sittlichkeit.

S- ^

Der Bcischlafzwischcn ehelichen Verwandten in auf- und absteigender Linie wird 4. Blutschande,k. an den erstcrcn mit Zuchthaus von drei bis zu fünf Jahren, und2. an den letzteren mit Strafarbcit von sechs Monaten bis zu zwei Jahrenbestraft.

s. 372.

Der Beischlaf zwischen voll- oder halbbürtigen ehelichen Geschwistern wirdmit ein- bis zweijähriger Strafarbeit bestraft.

Z. 373.

Ist das Vcrwandschaftsvcrhältniß unter den in den AK. 37k. und 372.bezeichneten Personen ein uneheliches, so wird der Bcischlafzwischcn denselben mitder Hälfte der in jenen KK. bestimmten Strafen belegt; eine Bestrafung kann aber,wenn die uneheliche Vcrwandschaft von Seiten des Vaters herrührt (Z. 74.), nurin sofern eintreten, als diese entweder durch Anerkenntnis; des Vaters, oder durchrechtskräftiges Erkenntnis; bereits festgestellt ist.

s. 374.

Wenn Sticf- oder Schwicger-Eltern mit ihren Sticf- oder Schwiegcr-Kindcrn den Beischlaf vollziehen, so sind

k. die Erstcrcn mit Strafarbcit von einem bis zu drei Jahren,

2. die Sticf- oder Schwicgcrkindcr aber mit Gcfängniß nicht unter drei Monatenzu bestrafen.

Z. 373.

Der Beischlaf des einen Ehegatten mit einem unehelichen Kinde des andern,ungleichen der Beischlaf des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes mitdessen Ehegatten hat Gefängnißstrafe nicht unter einem Monate zur Folge. DieseStrafe findet aber in den Fällen, wenn der Beischlaf von einer Ehefrau mit demunehelichen Sohne ihres Ehemannes, oder von dem Vater mit der Ehefrau seinesunehelichen Sohnes verübt worden ist, nur dann Anwendung, wenn die unehelicheVerwandtschaft der darüber im K. 373. enthaltenen Bestimmung gemäß festgestellt ist.

Z. 376.

Ist in den Fällen der KK. 37k. 373. 374. und 375. das Kind, mitwelchem das Verbrechen verübt worden ist, noch nicht volle sechszchn Jahre alt,so bleibt dasselbe mit Strafe verschont.