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Vorsatzliche Körperver-letzung !a) schwere;
§. 321.
Wer einen Leichnam ohne Vorwitzen der Behörde beerdigt, oder sonst heim- V. Heimliche Beerdigung,lieh bei Seite schufst, oder zu der heimlichen Beerdigung oder Beiseiteschafft»^behülflich ist, hat, in sofern hiermit nicht ein schwereres Verbrechen verbunden ist,
Geldbuße von fünf bis zu einhundert Thalcrn oder Gefängnißstrafe von acht Tagenbis zu drei Monaten verwirkt.
Twciter Abschnitt.
Körperverletzungen und Verbrechen wider die Gesundheit.
Z. 322.
Wer vorsatzlich einem Andern eine solche körperliche Verletzung oder Miß- tHandlung zufügt, welche mit nachlhciligen Folgen für die Gesundheit desselben odermit der Gefahr solcher Folgen verbunden ist, hat Strafarbeit oder Zuchthausstrafebis zu fünf Jahren verwirkt.
Z. 323.
Die Dauer dieser Strafe kann bis zu zehn Jahren gesteigert werden, wennder Verletzte der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zcugungsfähigkcitberaubt, erheblich verstümmelt oder verunstaltet, zu seinen Berufsarbeiten unbrauch-bar gemacht, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden, bei welcher keine gegrün-dete Hoffnung zur Wiederherstellung vorhanden ist. Ist eine solche Verletzung mitüberlegten: Vorsatz zugefügt worden, so tritt Zuchthausstrafe von fünf bis zufünfzehn Jahren ein.
Z. 321.
Ist Jemandem bei einer von Mehreren gleichzeitig verübten Mißhandlungeine schwere körperliche Verletzung (W. 322. 323.) zugefügt worden, und es kannder Urheber der stattgefundcnen schweren Verletzung nicht ausgcmittelt werden, oderhaben die Mißhandlungen nur durch ihr Zusammentreffen den eingetretenen Erfolggehabt, so ist gegen die einzelnen Thcilnchmer auf die Hälfte der in den W. 322.und 323. bestimmten Strafe zu erkennen.
Z. 325.
Die in den 322 — 323. bestimmten Strafen sind um die Hälftezu verschärfen, wenn das Verbrechen an Eltern oder mittelst Auflaucrns oder hinter-listigen Anfalls verübt wurde. Zugleich kann neben der Strasarbcit auf den Verlustder Ehrenrechte (§. 33.) erkannt werden.
Z. 326.
Ist die einem andern vorsatzlich zugefügte körperliche Verletzung oder Thät- Ii) leichte,lichkcit nicht mit Gefahr und nicht mit nachthciligcn Folgen für die Gesundheitdesselben verbunden, so tritt Gefangnißstrafe ein. Ward die Verletzung unter denim Z. 325. bezeichneten Umständen verübt, so ist der Thätcr mit Gefängniß nichtunter einem Monate oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen; auchkann zugleich nach richterlichem Ermessen auf den Verlust der Ehrenrechte (H. 33.)erkannt werden.