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falls dadurch ein bleibender Nachthcil für die Gesundheit der Mutter oder gar derenTod herbeigeführt ist, mit zehnjähriger bis lcbenswierigcr Zuchthausstrafe zu belegen.
Z. 316.
Wer gegen eine schwangere Person, oder in deren Gegenwart, ungeachtetihm die Schwangerschaft bekannt war, eine solche Handlung sich erlaubt, durchwelche eine unzeitigc Entbindung oder der Tod der Leibesfrucht leicht herbei-geführt werden kann, hat, wenn diese Folge wirklich eintritt, Gcfängnißstrafc nichtunter vierzehn Tagen verwirkt.
Ist die Handlung eine an sich strafbare, so findet die Vorschriftdes K. 118. u. f. über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen Anwendung.
s. 317.
III. Aussetzung hülfloser Wer eine wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit hülflosc
Personen. Person an einen solchen Ort und unter solchen Umständen aussetzt, daß die Lcbcns-
rettung des Ausgesetzten mit Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden kann, soll,wenn das Verbrechen in der Absicht zu tobten verübt worden ist, mit den Strafendes vollbrachten oder versuchten Mordes belegt werden.
Lag die Absicht zu tobten nicht vor, so tritt,
1. wenn der Ausgesetzte um das Leben gekommen ist, zehnjährige bis lcbens-wicrige,
2. wenn der Ausgesetzte an der Gesundheit beschädigt worden ist, fünf- bis zehn-jährige, und
3. wenn derselbe keinen Schaden erlitten hat, zwei - bis fünfjährige Strafarbeitoder Zuchthausstrafe
ein.
Z. 318.
Geschah die Aussetzung an einen solchen Ort und unter solchen Umstanden,daß zwar Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten vorhandenwar, die baldige Rettung desselben aber von dem Thätcr nut Wahrscheinlichkeitgehofft werden konnte, so ist im Falle des Z. 3l7. I>». 1. auf Zuchthaus oderStrasarbcit von fünf bis zehn Jahren, im Falle von 1>c». 2. auf Strafarbcit vonzwei bis fünf Jahren, und im Fall von lXo. 3. auf Strafarbeit von sechs Monatenbis zu drei Jahren zu erkennen.
§. 319.
Geschah die Aussetzung an einem solchen Ort und unter solchen Umständen,daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten zu fürchtenwar, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten, und wenn wider Erwartender Ausgesetzte dennoch dadurch beschädigt oder um das Leben gekommen ist, Gcfang-nißstrafc nicht unter vier Monaten oder Strafarbcit bis zu drei Jahren ein.
§. 320.
Die vorstehenden Bestimmungen (W. 317 — 319.) kommen auch dann zurAnwendung, wenn derjenige, welchem eine hülflosc Person zur Fürsorge anvertrautist, sich von derselben entfernt und sie in einem hülsloscn Zustande verläßt.