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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 327.

2. Beschädigung durch Wer vorsätzlich, jedoch ohne die Absicht zu tödtcn, einem andern Gift bci-

gebracht hat, soll, wenn demselben hierdurch ein Schaden an seiner Gesundheit, zuderen Heilung keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, zugefügt worden, mit zchn-bis lebcnswierigcr, sonst aber mit fünf- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe belegt werden.

Z. 328.

3. Fahrlässige Körperver- Wer die Verletzung eines Menschen an dem Körper oder der Gesundheitletzung. durch eine Fahrlässigkeit herbeiführt, soll nach dem Grade der letztem und nach der

Erheblichkeit des entstandenen Schadens mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalernoder mit Gcfängniß bestraft werden.

Z. 329.

4. Mitthcilung einer an- Wer eine ansteckende Krankheit, mit welcher er selbst behastet ist, einem Andernsteckenden Krankheit, mittheilt, wird, wenn dies vorsätzlich geschah, nach Vorschrift der §Z. 322. 323.

und wenn es fahrlässigerwcisc durch Verletzung der nöthigcn Vorsicht gegen eine vonder Krankheit nicht unterrichtete Person geschah, nach Vorschrift des K. 328. bestraft.

Z. 330.

Gemeinsame Bestim- Ist eine körperliche Verletzung mit Uebcrtrctung der besonderen Pflichten,

mungen. zu welchen der Thäter vermöge seines Amtes oder Berufs verbunden war, verübt

worden, so soll, wenn dies vorsätzlich geschah, jederzeit zugleich auf Amtscnt-setzung oder auf den Verlust der Bcfugniß zur Betreibung der Kunst, oder desGewerbes für immer, oder auf Zeit (Z. 32.) erkannt werden. — Der Richter kannhierauf auch bei fahrlässigerwcise verübten Verletzungen erkennen, wenn besonderserschwerende Umstände vorliegen oder der Thäter sich im Rückfalle befindet.

Z. 331.

Wegen vorsätzlich zugefügter leichter Körperverletzungen (g. 326.) und wegenfahrlässigcrweise verursachter Körperverletzungen, welche nicht zu den im A. 323.bezeichneten besonders schweren gehören, so wie in den Fällen des g. 329. findet,wenn das Verbrechen nicht mit Uebcrtrctung einer besondern Amts- oder Bcrufspflicht(Z. 330.) begangen wurde, eine Bestrafung nur aus den Antrag des Verletzten oderdesjenigen statt, welcher ihn vor Gericht zu vertreten, gesetzlich befugt ist.

Z. 332.

4. Selbstverstümmelung. Wer in der Absicht, sich dem Militärdienste zu entziehen, zu demselben

durch Selbstverstümmelung oder sonst auf irgend eine Weise sich völlig unfähigmacht, oder seine Unfähigkeit hiezu durch einen andern bewirken läßt, hat Zucht-hausstrafe von einem bis zu drei Jahren verwirkt.

Eben diese Strafe trifft denjenigen, welcher die Unfähigkeit des Andernbewirkt hat. Hat er hierdurch zugleich eine besondere Amts- oder Bcrufspflichtverletzt, so findet gegen ihn die Strafbestimmung im ersten Satze des §. 330. eben-falls Anwendung.