Druckschrift 
Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
53
Einzelbild herunterladen
 

( 63 )

Z. 309.

Wurde die vorsatzliche Tödtuug des uuehelichen Kindes (Z. 308.) vonandern Personen, als der Mutter verübt, oder nahmen dergleichen Personen andem Verbrechen der Mutter Theil, so ist deren Strasbarkcit nach den Vorschriftenvom Morde oder Todschlage zu beurthcilcn.

Z. 310.

Wer einen Todtkranken oder tödlich Verwundeten auf dessen Verlangen 7. Tödtung eines Todttödtet, ist mit Gesängniß nicht unter drei Monaten oder mit Strasarbeit bis zu kranken,drei Jahren zu belegen.

s. 311.

Wer einem Andern zum Selbstmorde behülflich ist, hat ein- bis fünfjährige 8. Beihülfe zum SelbstStrasarbeit verwirkt. morde.

s. 312.

Wer den Tod eines Menschen durch eine Fahrlässigkeit herbeiführt, soll 9. Tödtung aus Fahrmit Gesängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren lSsstgkeit.belegt werden.

Die Strafe ist bei der Zumessung besonders dann zu steigern, wenn

1. die Handlung oder Unterlassung, welche den Tod des Andern zur Folgehatte, schon an sich rechtswidrig oder verboten war, oder

2. der Thäter zu der Aufmerksamkeit oder Vorsicht, welche er dabei ausden Augen setzte, vermöge seines Amts, Berufs oder Gewerbes beson-ders verpflichtet war.

In dem letzteren Falle (No. 2.) kann der Thäter zugleich seines Amtes entsetzt oderder Befugniß zur Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes auf Zeit oder für immerverlustig erklärt werden (Z. 32.); beim Rückfalle ist hierauf jederzeit zu erkennen.

Z. 313.

Der Tod wird als Folge der dem Gctödtetcn zugefügten Verletzung Gemeinsame Bestim-angeschcn und dem Thäter nach näherer Bestimmung der §A. 208. bis 312. mung.beigemessen, ohne Unterschied, ob eine Verletzung dieser Art in andern Fällen durchHülfe der Kunst geheilt worden, ob der tödtlichc Erfolg durch zeitige und zweck-mäßige Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob die Verletzung nur wegender cigcnthümlichcn Lcibesbeschaffcnhcit des Getödteten oder wegen der zufälligenUmstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödtlichen Erfolg gehabt hat.

Z. 314.

Eine Schwangere, welche durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht vor- U. Abtreibung der Leisätzlich im Mutterleibe tödtet oder solche abtreibt, ist mit ein- bis fünfjähriger besfrucht.

Strafarbeit zu belegen. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine solche Hand-lung an einer Schwangeren mit deren Einwilligung vorgenommen hat.

§. 315.

Wer vorsätzlich einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen dieLeibesfrucht tödtet oder abtreibt, ist mit fünf- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe, und