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Z. 30t.
Qualifizirter Todschlag. Der Todschlag an Eltern (H. 74.) wird mit dem Tode bestraft.
Z. 302.
Auch den trifft die Todesstrafe, welcher vorsatzlich, wenn auch nicht mitUeberlegung, bei Unternehmung eines Verbrechens, um ein dessen Ausführungentgegentretendes Hinderniß zu beseitigen, oder um sich der Ergreifung auf frischerThat zu entziehen, einen Andern tödtct.
Z. 303.
3. Durch Mißhandlung Ist der Tod eines Menschen durch Mißhandlungen verursacht worden, esverschuldete Tödtung. erhellt jedoch aus den Umständen, daß der Thäter nicht die Absicht zu tödtcn hatte,
so tritt Strafarbcit oder Zuchthausstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren ein.
Z. 304.
War die That unter den im Z. 300. bezeichneten Umstanden verübt, so kanndie Strafe bis aus einjährige Strafarbcit ermäßigt werden. Diese Straf-Ermäßigungbleibt aber ausgeschlossen, wenn das Verbrechen an Eltern stA. 74.) begangen wurde.
Z. 305.
War es nach der Beschaffenheit der Handlung unwahrscheinlich, daß derTod die Folge derselben seyn würde, so tritt in dem Falle des Z. 303. Strafarbcitvon einem bis zu fünf Jahren, und in dem Falle des K. 304. Gcfängniß oderStrafarbeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
Z. 306.
4. Tödtung im Hand- Ist Jemand von Mehreren gleichzeitig gcmißhandelt und dadurch getödtetgemcnge. worden, so sind alle diejenigen, welche dem Gctödteten eine tödtliche Verletzung
beigebracht haben, nach den Vorschriften über den Todschlag, die übrigen Teil-nehmer aber nach den Vorschriften über Körperverletzungen zu bestrafen. Sinddie von Mehreren beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch ihrZusammentreffen tödtlich, so findet gegen alle Theilnchmcr zwei- bis zehnjährigeStrafarbcit oder Zuchthausstrafe statt. Eben diese Strafe trifft in dem Falle, wennder Urheber der tödtlichen Verletzung nicht zu ermitteln ist, diejenigen Thcilnehmer,welchen die That nach den obwaltenden Umständen beigemessen werden kann.
Z. 307.
5. Vergiftung. Wer einem Andern vorsätzlich Gift beigebracht und dadurch de» Tod des-
selben bewirkt hat, soll mit dem Tode bestraft werden, ohne Unterschied, ob er dieTödtung beabsichtigt hatte, oder nicht.
Z. 308.
6. Kindesmord. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt
vorsätzlich tödtet, hat zehnjährige bis lebcnswierige Strafarbeit oder Zuchthausstrafeverwirkt.
Bei Zumessung der Strafe ist besonders zu berücksichtigen, ob das Kindbereits lebensfähig gewesen, und ob die Tödtung mit überlegtem Vorsatze verübtworden ist, oder nicht.