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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 267.

In dem Falle des §. 266. No. 1. soll, wenn die Thätlichkeit gegen Elternoder mittelst Auflanerns oder hinterlistigen Anfalls verübt mürbe, Gefängnißstrafenicht unter einem Monate oder Strasarbeit bis zu zwei Jahren, und in den Fallendes 'Z. 266. 2., wenn die Ehrenkränkung unter den am Schlüsse des K. 258.erwähnten erschwerenden Umständen begangen ward, Gcfängnißstrafe von achtTagen bis zu sechs Monaten eintreten.

Z. 268.

Hat eine durch Tätlichkeiten verübte Ehrenkränkung zugleich eine körper-liche Verletzung des Beleidigten zur Folge gehabt, so finden die Vorschriften vondem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen (Z. 118. u. f.) Anwendung.

Z. 269.

Wenn jemand durch eine ihm zugefügte rechtswidrige Behandlung zuraugenblicklichen Beleidigung des Gegners gereizt wurde, so ist auf eine mildereStrafe und nach richterlichem Ermessen statt der Freiheitsstrafe auf Geldbuße zuerkennen. Auch kann derselbe nach Uniständen ganz mit Strafe verschont werden.

Z. 270.

Ist eine Ehrcnkränkung auf der Stelle ohne Uebcrschrcitung des Maaßcs erwie-dcrt worden, so kann von keinem Thcile auf Bestrafung angetragen werden (K.28V.).Eine Ucberschreitung des Maaßcs wird nach Vorschrift des K. 269. beurtheilt, undhebt auch die Anklage wegen der vorausgegangenen Ehrcnkränkung auf.

s. 271.

Als Verletzungen der Ehre könnentadelnde Urthcilc über wissenschaftliche und künstlerische Werke oder Leistungen,

1.

Gemeinsame Bestimmmungen:

welche sich auf den Werth oder Unwcrth des Gegenstandes beschränken, oder H Aeußerungen, welche

nicht als Verletzungender Ehre zu betrachtensind;

doch die Person des Urhebers nur in Bezug auf seine Leistungen berühren;

2. Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Gerechtsamengemacht worden sind, und

3. Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen

nicht bestraft werden, es sey denn, daß sie in einer solchen Weise oder unter solchenUmständen erfolgt wären, aus welchen erhellt, daß sie in der Absicht zu beleidigengeschehen seyen.

§. 272.

Bei Zumessung der Strafen sind besonders zu berücksichtigen:

1. der Rang und Stand des Beleidigten;

2. das Verhältniß des Beleidigten zu dem Beleidiger, in sofern dieser demcrstcrcn besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist, und

3. die Beschaffenheit der Beleidigung in Hinsicht auf Zeit und Ort, wo sie zu-gefügt worden ist.

Z. 273.

Bei Beleidigungen solcher Personen, welchen der Beleidiger besondereAchtung oder Ehrerbietung schuldig ist, soll niemals auf Geldbuße, sondern jeder-zeit auf Freiheitsstrafe erkannt werden

K) Zumeffungsgründe;