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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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§. 260.

übele Nachreden) Wer cincm Anderen eine der im §. 268. bezeichnete» Handlungen zwar

nicht wider besseres Wissen, jedoch ohne deren Wahrheit erweisen zu können, bei-mißt, hat Geldbuße bis zu dreihundert Thalcrn oder Gefängniß bis zu vier Mo-naten, und wenn solches unter den am Schlüsse jenes K. erwähnten erschwerendenUmständen geschah, Gcfangniß nicht unter vierzehn Tage» oder Strasarbcit biszu cincm Jahre verwirkt.

§. 261.

Ist die Acußcrung (A. 260.) gegen einen Dritten geschehen, dem an derenMittheilung gelegen ist, so tritt eine Bestrafung nur in dem Falle einer weiterenVerbreitung derselben und nur gegen denjenigen ein, durch dessen Verschulden dieVerbreitung erfolgt ist.

Z. 262.

Wird der Inhalt der Acußcrung (Z. 260.) als wahr erwiesen, so kann sieauch nicht als eine Ehrenkränkung (K. 266.) bestraft werden, es scy denn, daß siein einer solchen Weise oder unter solchen Umstanden erfolgt wäre, aus welchenerhellt, daß sie in der Absicht zu beleidigen geschehen sey.

Z. 263.

Zum Erweise der Wahrheit (K. 262.) sollen Beweismittel, deren Ausnahmeeine erhebliche -Verzögerung zur Folge haben würde, nur in sofern zugelassen werden,als aus den Umständen erhellt, daß sie nicht zum Verschleiße der Sache vorge-schlagen worden sind.

Z. 26^.

Ist in dem Falle des Z. 260. die dem Andern beigemessene Handlung einVerbrechen, so kann wegen einer solchen Acußcrung ein Strafverfahren erst danneingeleitet werden, wenn wegen dieses Verbrechens rechtskräftig erkannt und keineStrafe ausgesprochen, oder die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung fürunstatthaft erklärt worden ist.

Z. 265.

Die Bestimmungen des Z. 262. finden auch Anwendung bei Aeußcrungcn,durch welche über eine wahre, der Ehre eines Andern nachtheilige Thatsachc, oderüber seine Person in Bezug auf diese Thatsachc Mißbilligung oder Tadel ausge-sprochen wird.

§. 266.

Ehrenkrankung. Wer durch Handlungen oder durch andere, als die in den AZ. 258 — 260.

bezeichneten Aeußcrungcn die Ehre eines Andern kränkt, hatj. wenn solches durch Tätlichkeiten gegen die Person des Beleidigten geschah,Gefängniß nicht unter acht Tagen oder Strasarbcit bis zu achtzehn Monaten,2. in andern Fällen Gefängniß bis zu vier Monaten oder Geldbuße bis zu drei-hundert Thalcrnverwirkt.