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c) Verletzungen der Ehredurch öffentlich ver-breitete Schriften oderDarstellungen;
ä) Privatgenugthuung;
Z. 274.
Bei Verletzungen der Ehre durch öffentlich verbreitete Schriften, Abbil-dungen oder Darstellungen ist die Strafe (KK. 258. 260. 267.) um die Halste zuerhöhen, wenn der Verfasser sich gar nicht oder nicht mit seinem wahren Namengenannt hat (Pasquill).
Z. 275.
In wieweit bei den durch öffentlich verbreitete Schriften oder Darstellungenverübten Verletzungen der Ehre, außer dem Urheber auch diejenigen strafbar sind,welche bei Anfertigung dieser Schriften oder Darstellungen oder bei deren Ver-breitung mitgewirkt haben, ist nach den Vorschriften von der Thcilnahmc an demVerbrechen Anderer (KK. 68. bis 71.) zu beurtheilcn.
Z. 276.
Die Natur der strafbaren Handlung wird dadurch nicht geändert, daß ineiner solchen Schrift oder Darstellung der Beleidigte nicht genannt, sondern aufandere Weise kenntlich gemacht ist.
Z. 277.
Oeffentlich angeschlagene oder zur weitem Verbreitung noch vorräthigeExemplare ehrenverletzendcr Schriften oder Darstellungen, sie mögen dem Verfer-tigen noch zugehüren oder nicht, sind auf den Antrag des Beleidigten in Beschlagzu nehmen und, wenn sie durch richterliches Urtheil für ehrcnvcrletzcnd erklartworden sind, zu vernichten.
Z. 278.
Ist jedoch der Hauptzweck einer Druckschrift ein erlaubter, und sind darinnur nebenbei beleidigende Stellen eingestreut, so kann der Beleidigte alsdann nurdie Vernichtung derjenigen Blatter der Schrift fordern, welche nach der Entschei-dung des Richters die beleidigenden Stellen enthalten.
Z. 279.
Gegen denjenigen, welcher sein Gewerbe zur Anfertigung oder Verbreitungder im A. 274. erwähnten Schriften, Abbildungen oder Darstellungen mißbraucht,kann zugleich auf zeitweise oder immerwährende Entziehung der Befugniß zumBetriebe des gcmißbrauchtcn Gewerbes (Z. 32.) erkannt werden.
Z. 280.
In allen Fällen, in denen wegen einer Verletzung der Ehre auf Strafeerkannt wird, ist dem Beleidigten auf Kosten des Verurtheilten eine Ausfertigungdes Erkenntnisses zu ertheilen.
Bei falschen Anschuldigungen (K. 259.) und bei öffentlich verübten Ver-letzungen der Ehre kann, wenn der Beleidigte darauf anträgt, zugleich auf öffent-liche Bekanntmachung der erfolgten Bestrafung erkannt werden. Dies muß aufVerlangen des Beleidigten jederzeit geschehen, wenn die chrenverletzende Acußcrungdurch Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet worden ist. Die Art,wie die Bekanntmachung zu bewirken ist, hat der Richter nach den Umstanden zubestimmen; ist die Ehrenvcrlctzung in einer Zeitschrift geschehen, so muß die