Druckschrift 
Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

( 45 )

Z. 255.

Wcr ohne die im K> 254. bemerkte Absicht einem Zeugen vor oder nachAblcgung seines Zeugnisses, in Beziehung auf dasselbe, Geschenke oder andereBelohnungen zuwendet oder verspricht, hat Gcfangnißstrafe bis zu drei Monate»oder Geldbuße bis zu einhundert Thalern zu gewärtigen.

Z. 255.

Eben diese Strafe (A. 255.) trifft denjenigen Zeugen, welcher eine Beloh-nung für sein Zeugniß vor oder nach dessen Ablegung fordert oder annimmt.

Hat er sich jedoch vor seiner Abhörung eine Belohnung oder das Ver-sprechen einer solchen durch die Drohung auszuwirken gesucht, sonst gar kein Zeug-niß oder ein der Partei ungünstiges ablegen zu wollen, so trifft ihn die Strafe derErpressung (§. 444.).

Z. 257.

Wer vorsatzlich einer durch eidliches Angclöbniß vor Gericht geleisteten IV. EideSbruch.Kaution oder dem in dem Manifestations-Eide enthaltenen Versprechen zuwiderhandelt, ist mit dem Verlust der Ehrenrechte (§. 33.) und mit Gesangniß nichtunter drei Monaten oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Cilfter Titel.

Verletzungen der Ehre.

Z. 258.

Wcr wider besseres Wissen einen Andern einer solchen Handlung bezüchtigt, I. Verlaumdungzdurch welche sich derselbe eines Verbrechens schuldig gemacht oder die Verachtungzugezogen haben würde, wird als Nerlaumder mit Gesangniß nicht unter einemMonate oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahre, und wenn solches durch öffent-liche Blatter, oder durch Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche durchAusthcilung, Verkauf, Aushang oder Aufstellung verbreitet worden sind, geschah,mit Strafarbcit bis zu zwei Jahren belegt.

Auch kann zugleich auf den Verlust der Ehrenrechte (A. 33.) erkannt werden.

Z. 259.

Derjenige, welcher wider besseres Wissen einen Anderen bei einer öffent-lichen Behörde der Vcrübung eines Verbrechens anschuldigt, oder ihn eines solchendurch Angabc unwahrer Thatsachcn verdachtig zu machen sucht, soll4. wenn der Gegenstand der Anschuldigung ein gesetzlich mit Zuchthaus- oderTodesstrafe bedrohtes Verbrechen ist, mit Zuchthausstrafe von einem bis zufünf Jahren,

2. in andern Fallen mit Strafarbcit oder Zuchthaus bis zu drei Jahren belegtwerden.

Ist der Andere in Folge der falschen Anschuldigung bestraft worden, so soll außer-dem noch auf diejenige Strafe erkannt werden, welche jener schuldlos erlitten hat.

Zugleich ist, auch wenn nur auf Strafarbcit erkannt worden, der Verlustder Ehrenrechte (K. 33.) auszusprechen.