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Z. 248.
Wer einen Meineid begeht (§§. 243 — 247.), soll mit Zuchthaus von dreibis zu zehn Jahren bestraft und unter Polizeiaufsicht (§g. 39. u. f.) gestellt werden.Wurde der Meineid um eines Gewinns oder Vorthcils willen begangen, so trittzugleich eine Geldbuße von zweihundert bis zu zweitausend Thalcrn ein.
Z. 249.
Ist in einer Untersuchung, in welcher der Angeschuldigte vcrurthcilt worden,gegen denselben ein falsches Zeugniß abgelegt, so kann die Strafe des Z. 248. bisauf Zuchthaus von fünf und zwanzig Jahren erhöhet werden.
§. 250.
Wenn jemand vor einer öffentlichen Behörde in Fällen, in welchen, außerden im A. 247. No. 2. bezeichneten, das Gesetz eine bloße Versicherung an Eidesstattvorschreibt, oder in welchen die Betheiligten ihm gegen seine bloße Versicherung derWahrheit die Ableistung des Eides erlassen haben, wissentlich eine falsche Versiche-rung oder Erklärung abgicbt, so ist er mit ein- bis dreijähriger Zuchthausstrafezu bestrafen und unter Polizeiaufsicht zu stellen (W. 39. u. f.). Wurde dieses Ver-brechen um eines Gewinns oder Vorthcils willen begangen, so tritt zugleich eineGeldbuße von fünfzig bis zu eintausend Thalern ein.
Z. 251.
Wer in den Fällen der ZK. 245. 246. und 250. aus eigenem Antriebe dienachteiligen Folgen seines Verbrechens durch zeitige Anzeige desselben bei derBehörde abwendet, soll mir mit Gcsängniß oder Strafarbcit auf drei Monate biszu zwei Jahren belegt werden.
Z. 252.
II. Unbedachtsamer Eid. Liegt der Ableistung eines falschen Eides oder der Verletzung eines Eides
(§§. 245. und 246.), oder der falschen Versicherung an Eidcsstatt (Z. 250.) nurFahrlässigkeit zum Grunde, so tritt, in sofern solche eine Unterlassung derjenigenSorgfalt enthält, welche unter den obwaltenden Umständen erwartet werden mußte,Gefängniß nicht unter drei Monaten oder Strafarbcit bis zu zwei Jahren ein.
Werden aber durch zeitige Anzeige des Jrrthums alle nachthciligcn Folgendesselben abgewandt, so findet nur Geldbuße bis zu fünfzig Thalern statt.
Z. 253.
III. Falscher Widerruf Wer ein eidlich (ZA. 245. 246.) oder unter Versicherung an Eidcsstatt,der Wahrheit gemäß, abgelegtes Zeugniß gegen besseres Wissen vor einer öffent-lichen Behörde als unrichtig widerruft, hat ein- bis dreijährige Zuchthausstrafe und,wenn dabei ein Gewinn oder Vortheil beabsichtigt ward, Geldbuße von fünfzig biszu eintausend Thalcrn verwirkt.
Z 254.
Gegen denjenigen, welcher einen Andern zum Meineide, oder zu einerfalschen Versicherung an Eidesstatt, oder zum falschen Widerrufe eines eidlich oderunter -Versicherung an Eidcsstatt, der Wahrheit gemäß, abgelegten Zeugnissesvorsätzlich verleitet hat (Anstifter), können die in den M 248. bis 250. und 253.bestimmten Strafen bis um die Hälfte geschärft werden.
eines Eides.
Gemeinsame Bestim-mungen.