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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 242.

Wer durch ungebührliche Handlungen, jedoch ohne Anwendung von Gewaltoder Drohungen, die Feier des Gottesdienstes oder einzelner gottcsdicnstlichcr Hand-lungen stört, imglcichcn wer gegen einen Geistlichen während seiner gottesdienstlichcnAmtsverrichtungcn einer anderen, als thätlichcn Beleidigung sich schuldig macht,hat Gcfangniß oder Strasarbcit bis zu achtzehn Monaten verwirkt.

Z. 243.

Eidliche Versicherungen oder eidliche Angelobungcn, welche nicht vor einer IV. Mißbrauch der Re-öffcntlichen Behörde abgeleistet worden sind, werden sowohl an demjenigen, welcher Privat-Eiden,

sie gegeben, als demjenigen, welcher sie gefordert oder abgenommen hat, mit Geld-buße bis zu fünfzig Thalcrn oder mit Gefänglich bis zu sechs Wochen geahndet.

Z. 244.

Hat eine solche eidliche Angelobung die Begehung einer unerlaubten Hand-lung zum Gegenstände, so tritt sowohl gegen denjenigen, welcher den Eid geleistet,als denjenigen, welcher solchen gefordert oder abgenommen hat, Gcfängnißstrafe vonsechs Wochen bis zu einem Jahre, und, in sofern darin schon der Versuch ciucsVerbrechens enthalten ist, zugleich die Strafe dieses Versuches ein.

Zehnter Titel.

Meineid und Eidcsbrnch.

§. 245.

Wer vor einer öffentlichen Behörde als Partei, es sey persönlich oder durch I. Meineid und falscheeinen Bevollmächtigten, oder als Zeuge oder Sachverständiger einen Eid wissentlich Versicherung an Eidesstatt,falsch schwört, oder, wo die Vcrcidung des Zeugen oder Sachverständigen vor derVernehmung stattfindet, den in dieser Eigenschaft geleisteten Eid vorsätzlich verletzt,macht sich des Meineides schuldig.

Z. 246.

Dem Eide werden gleich geachtet

1. die Bethcucrungsformeln der Mitglieder solcher Religionsgesellschaften, denendas Gesetz den Gebrauch jener Bethcucrungsformeln in Stelle des Eidesgestattet;

2. die Versicherung, welche in Beziehung auf einen bereits in derselben Ange-legenheit oder von einem ein für allemal vereideten Sachverständigen in Be-ziehung auf den von ihm geleisteten Eid vor einer öffentlichen Behörde abge-geben wird.

Z. 247.

Das Verbrechen des Meineides ist erst dann vollendet, wenn die Verhand-lung in Ansehung desjenigen, welcher den Eid abgeleistet hat, geschlossen ist, dieEidesleistung mag der Aussage vorausgegangen oder nachgefolgt seyn.

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