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Z. 236.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich öffentliche Abgaben dem Staate odereinem anderen Berechtigten entzieht, soll den vierfache» Betrag des Entzogenen alsStrafe erlegen.
§. 237.
Die M 233. bis 236. finden nur in den Fallen Anwendung, in denennicht durch besondere Verordnungen andere Strafbestimmungcn getroffen find.
i. Gotteslästerung.
il. Beleidigung der Re-ligionsgescllschaftcn.
III. Störungtesdienstes.
des Got-
Neimter Titel.
Verbrechen, welche sich auf die Religion beziehen.
Z. 238.
Ocffentlich ausgestoßcne Gotteslästerungen werden mit Gefänglich voneinem bis zu sechs Monaten bestraft.
Z. 239.
Wer öffentlich durch Rede, Schrift oder Darstellungen eine der christlichenKirchen oder eine geduldete Religionsgesellschaft, oder ihre Lehren, Einrichtungenoder Gebräuche, oder die Gegenstände ihrer Verehrung schmäht oder verspottet,hat Gcfängnißstrafe nicht unter zwei Monaten oder Strafarbcit bis zu zwei Jahren,und wenn dabei die Absicht zum Grunde liegt, Haß und Erbitterung unter denAngehörigen der verschiedenen Religionsparteien zu erregen, Strafarbcit bis zu dreiJahren verwirkt.
Die Vorschriften der §Z. 170. und 471. kommen hier gleichfalls zur An-wendung.
Z. 210.
Wer Gegenstände der gottesdienstlichcn Verehrung einer der christlichenKirchen oder einer geduldeten Ncligionsgescllschaft durch beschimpfende Handlungenherabwürdigt, oder in Kirchen und andern von der Obrigkeit gestatteten religiösenVersammlungsorten an Gegenständen, welche dem Gottesdienste unmittelbargewidmet sind, beschimpfenden Unfug verübt, soll mit Gefänglich nicht unter zweiMonaten oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren belegt werden.
Die Hälfte dieser Strafen trifft denjenigen, welcher sich eines solchen Unfugsauf Kirchhöfen an den Gräbern schuldig macht.
Z. 211.
Wer die Mitglieder einer der christlichen Kirchen oder einer geduldeten Reli-gionsgescllschaft an der Feier des Gottesdienstes oder einzelner gottesdicnstlicherHandlungen durch Gewalt oder Drohungen zu verhindern, oder eine solche schonbegonnene Feier durch Gewalt oder Drohungen zu stören unternimmt, imgleichenwer einen Geistlichen während seiner gottesdienstlichcn Amtsvcrrichtungen thätlichbeleidigt, soll mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren belegt werden.