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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 215.

Bei dem Gesetze über die Aufrcchthaltung der Mannszucht auf den See-schiffen vom Zlsten März 1841. behält es sein Bewenden.

Z. 216.

Vlll. Aufregung durch Wer bei Volksversammlungen oder Volksfesten, es mögen dieselben erlaubte

Reden und Adressen pok- ftyn oder nicht, öffentliche Reden hält, welche auf Veränderungen in der Ver-tischen Inhalts bei Volks- ftssung des Preußischen Staats, des Deutschen Bundes oder Deutscher Bundes-tria.üü! m,gur. stauten abzielen, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wer in dergleichen

Volksversammlungen Adressen oder Beschlüsse solchen Inhalts in Vorschlag bringtund durch Unterschrift oder mündliche Bcistimmung genehmigen läßt, mit Gefängnißnickt unter einem Monate zu bestrafen.

S- 217.

Polizeiliche Vorschriften. Außerordentliche Volksversammlungen oder Volksfeste, nämlich solche,

welche bisher hinsichtlich der Zeit und des Orts weder üblich noch gestattet waren,dürfen, unter welchem Namen und zu welchem Zweck es immer scy, ohne voraus-gegangene Genehmigung der Obrigkeit nicht stattfinden.

Diejenigen, welche zu solchen von der Obrigkeit nicht genehmigten Ver-sammlungen oder Festen durch Verabredungen oder Ausschreiben Anlaß geben, sindmit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern zu bestrafen.

Z. 218.

Wer ohne polizeiliche Erlaubniß öffentliche Lustbarkeiten veranstaltet oderöffentlich ankündigt, oder auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Gegenstande,welche die Neugierde erregen, zur Schau umhcrführt oder ausstellt, verfallt ineine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern.

Z. 219.

Diejenigen, welche in Schankstuben oder an anderen dergleichen öffentlichenVergnügungs-Orten zu einer von der Polizei verbotenen Zeit verweilen, ungeachtetsie zum Fortgehen aufgefordert worden sind, haben Geldbuße bis zu zwei Thalcrn,die Wirthe aber, welche solches dulden, Geldbuße bis zu zehn Thalcrn zu gewärtigen.

Z. 220.

Wer durch ungebührliche Handlungen ruhestörenden Lärm erregt, ist mitGeldbuße bis zu zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen oderkörperlicher Züchtigung zu belegen.

Diese Strafe wird verdoppelt, wenn Mehrere vereint sich solcher Ruhe-störungen schuldig machen.

Z. 221.

Bei dem Ausbruche eines Aufruhrs oder Tumults und bis zu dessenDämpfung müssen die Haus- und Dienstherrschaften die zu ihrem Hauswesengehörigen Personen, so wie die Fabrikhcrren, Handeltreibenden und Meister ihreGehülfen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in den Wohnungen oder Werkstättenzurückhalten, und dürfen sie, wenn die Umstände eine Ausnahme nöthig machen,daraus nur unter Anwendung solcher Vorsichtsmaaßregcln entlassen, durch welcheeine Vergrößerung des Zusammenlaufs möglichst vermieden wird.