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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Gefahr für die öffentliche Sicherheit, auf die Schwere der dabei verübten Ver-brechen, insbesondere auf die Zahl der Aufrührcr, und ob dieselben mit andern,als Schußwaffen oder mit sonstigen gefährlichen Werkzeugen versehen waren odernicht, Rücksicht zu nehmen.

Z. 209.

Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zu einem Aufruhr aufgefordert hat,ist, wenn diese Aufforderung das Verbrechen des Aufruhrs nicht zur Folge hatte,mit Strafarbcit bis zu zwei Jahren zu belegen.

Z. 210.

Gegen Auslander, welche der in den AK- 204. bis 200. und 209. bezeich-neten Verbrechen sich schuldig machen, ist stets zugleich auf Landesverweisungzu erkennen.

Z. 2l1.

Entsteht außer dem Falle des §.203. ein öffentlicher Auflaus, und die dabei VII. Tumult,versammelte Menge gebt auf den Befehl der obrigkeitlichen Beamten oder desBefehlshabers der bewaffneten Macht nicht sogleich auseinander, so sind die unge-horsam Verweilenden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

Haben die Tumnltuanten Gewaltthatcn an Personen und Sachen, jedochnoch keinen thatlichcn Widerstand gegen die obrigkeitlichen Beamten oder die bewaff-nete Macht verübt, so sollen4. die Anstifter und Rädelsführer mit Strafarbcit von sechs Monaten bis zufünf Jahren, und

2. die übrigen Theilnchmcr mit Gefangniß nicht unter drei Monaten oder mitStrafarbcit bis zu zwei Jahren belegt werden.

Außerdem kommen gegen die Urheber der Gewaltthatcn die besonderen Strafendieser Verbrechen nach Vorschrift der KZ. k 1 8. u. f. zur Anwendung.

Leisten die Tumnltuanten einen thatlichcn Widerstand gegen die obrigkeit-lichen Beamten oder die bewaffnete Macht, so geht der Tumult in das Verbrechendes Aufruhrs über und wird nach den Vorschriften der KZ. 205. bis 208. bestraft.

§. 212.

Wer bei einem Aufrühre oder Tumulte unter den zusammengerotteten Gemeinsame Bestim--Personcn betroffen wird, hat die Vermuthung der Thcilnahme an demselben mungen.gegen sich.

Z. 213.

Gegen diejenigen, welche in der Nähe eines Aufruhrs oder Tumults alsZuschauer verweilen und auf die von der Obrigkeit erfolgte Aufforderung sich nichtentfernen, tritt Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten ein.

Z. 214.

Wer bei Gelegenheit eines Aufruhrs oder Tumults, ohne jedoch hieranselbst Thcil zu nehmen, mit Lärm verbundenen Unfug verübt, ist mit körperlicherZüchtigung oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen.