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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
39
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( Z9 )

Wer dieser Verpflichtung entgegenhandelt, hat Geldbuße bis zu fünfzigThalcrn oder Gefaugnißsirafc bis zu sechs Wochen verwirkt. Eben diese Strafetrifft denjenigen, welcher sich den Anordnungen der Haus- oder Dienstherr-schaft u. s. w. nicht fugt und ohne Erlaubniß sich entfernt.

s. 222. '

Bei gleicher Strafe (Z. 22 k.) müssen alle diejenigen, welche in der Gegend,wo ein Aufruhr oder Tumult stattfindet, geistige Getränke feil halten, die zu derenVerkauf oder Aufbewahrung bestimmten Räume verschließen und sich des Verkaufesdieser Getränke ganzlich enthalten.

s. 223.

Wer einer der im Z. l?9. bezeichneten Handlungen aus Muthwillen sichschuldig macht, ist mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder Gefangniß bis zusechs Wochen oder mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen.

Z. 224.

Wer Personen, zu deren Anzeige die Obrigkeit öffentlich aufgefordert hat,verheimlicht, oder deren Flucht befördert, ungeachtet er von der AufforderungKenntnis' hat, soll, falls er nicht als Begünstiger eines Verbrechens eine höhereStrafe verwirkt hat, mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder mit Gefangniß biszu sechs Wochen belegt werden. Die Anwendung dieser Strafe bleibt jedoch in demFalle des §. 74. ausgeschlossen.

^ Z. 225.

Die Ucbertrctung der Bestimmung im Z. 42. wird mit Gefangniß bis zusechs Wochen bestrast.

Siebenter Titel.

Unerlaubte Verbindungen.

Z. 226.

Wer an einer Verbindung Theil nimmt, zu deren Zwecken oder Beschäf-tigungen es gehört, über Veränderungen in der Verfassung des Preußischen Staats,des deutschen Bundes oder eines der deutschen Bundesstaaten zu berathschlagcn, hatGefängnißstrasc nicht unter drei Monaten oder Strafarbcit bis zu zwei Jahren,und wenn er Stifter, Vorsteher oder Beamter der Verbindung ist, Strafarbcit vonsechs Monaten bis zu fünf Jahren verwirkt. Gegen die Stifter und Vorsteher solljederzeit, gegen die sonstigen Thcilnchmcr kann, nach Umständen, zugleich aufStellung unter Polizei-Aussicht (AK. 39. u. f.) erkannt werden.

Ocffentlichc Beamte, welche sich dieses Verbrechens schuldig machen, habenaußerdem Amtsentsetzung verwirkt.

s. 227.

Dicfe Strafen (K. 226.) sind um die Hälfte zu schärfen:

1. wenn dergleichen Verbindungen niit einer andern inländischen oder auslandischenVerbindung, welche nach den Preußischen Gesetzen als unerlaubt anzusehen