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Z. 204.
Wenn von den Zusammengcrottctcn noch keine Gewaltthaten verübt sind,und dieselben entweder aus eigenem Antriebe oder auf die Aufforderung oder denBefehl der obrigkeitlichen Beamten oder des Befehlshabers der bewaffneten Machtsogleich wieder auseinandergehen und zur Ordnung zurückkehren, so sollen nur dieAnstifter und Rädelsführer mit Strafarbcit bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Z. 206.
Beharren die Zusammcngcrotteten, der Aufforderung oder des Befehls derobrigkeitlichen Beamten oder des Befehlshabers der bewaffneten Macht ungeachtet,in ihrem Ungehorsam, so sollen
4. die Anstifter und Rädelsführer, so wie diejenigen, welche bei dem Aufruhrals Anführer aufgetreten waren, mit Strafarbeit von zwei bis zu fünfJahren,
2. diejenigen Thcilnchmcr, welche mit Schußwaffen versehen waren, mit Straf-arbeit von einem bis zu drei Jahren,
3. die übrigen Theilnehmcr mit Gcfängniß nicht unter drei Monaten oder Straf-arbcit bis zu zwei Jahren
bestraft werden.
Z. 206.
Sind aber bei dem Aufruhr Gewaltthätigkcitcn an Personen oder Sachen,insonderheit gegen obrigkeitliche Beamte oder gegen die bewaffnete Macht, verübtworden, so haben
4. die Anstifter und Rädelsführer, so wie diejenigen, welche bei dem Aufruhrals Anführer aufgetreten sind, Strafarbeit oder Zuchthausstrafe von fünf biszu zwanzig Jahren,
2. diejenigen Thcilnchmer, welche mit Schußwaffen versehen waren, Straf-arbcit oder Zuchthausstrafe von drei bis zu zehn Jahren,
3. die übrigen Thcilnchmer Strafarbcit oder Zuchthausstrafe von einem bis zufünf Jahren
verwirkt. Auch kann auf körperliche Züchtigung erkannt werden.
Außerdem kommen die Strafen der durch die Gewaltthaten verübten bcson-dern Verbrechen gegen die Thäter derselben nach den Vorschriften der §§. 118. u. f.zur Anwendung.
Z. 207.
In den Fällen der Zg. 206. und 206. soll gegen die Anstifter, Rädels-führer und Anführer zugleich die Stellung unter Polizeiaufsicht (§Z. 39. u. f.)eintreten; in wiefern solche auch gegen die sonstigen Theilnehmcr an dem Aufruhrzu verhängen scy, hat der Richter nach den Umständen zu ermessen.
Z. 208.
Bei Zumcssung der in den HZ. 204. bis 206. angedrohten Strafen ist aufdie Veranlassung des Aufruhrs, und ob die Zusammenrottung mit Vorbedachtgeschehen, oder plötzlich entstanden ist, ferner auf die Größe und Dauer der