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die Beamten zusammengerottet haben, so tritt gegen dieselben die Strafe des Auf-ruhrs nach näherer Vorschrift der AK. 20si. und 206. ein.
Z. 198.
Ausländer, welche durch richterliches Urthcil des Landes verwiesen sind und IV- Rückkehr eines Ver-ohne Erlaubniß zurückkehren, haben Eefängnißstrafe nicht unter drei Monaten wiesencn.oder Strafarbcit bis zu einem Jahre und erneuerte Landesverweisung verwirkt;bei abermaliger unbefugter Rückkehr sollen sie niit Strafarbcit von sechs Monatenbis zu zwei Jahren belegt und wiederum des Landes verwiesen werden.
Die Halste dieser Freiheitsstrafen tritt ein, wenn ein Ausländer durch poli-zeiliche Verfügung des Landes verwiesen ist und ohne Erlaubniß zurückkehrt.
Z. 199.
Wer auf den Grund eines richterlichen Urtheils aus einem Orte oder Bezirkeverwiesen ist und ohne Erlaubniß dahin zurückkehrt, ist mit Gcfangniß von sechsWochen bis zu sechs Monaten zu bestrasen und auf's Neue an diesem Orte oderBezirke zu verweisen.
Im Rückfalle ist auf Strafarbcit bis zu einem Jahre zu erkennen.
Z. 200.
Dieselben Freiheitsstrafen (K. 199.) treten ein, wenn ein untcr die Aufsichtder Polizei Gestellter den Vorschriften des K. 41. No. 1. und 2. zuwidcrhandelr.
Z. 201.
Wer sich der Vollziehung obrigkeitlicher Anordnungen oder Befehle thätlich v. Widersetzung gegenwidersetzt, soll, , die Obrigkeit.
1. wenn er sich dabei an den mit der Vollziehung beauftragten Personen oderan denjenigen, welche zu deren Beistände zugezogen worden sind, vergreistvdcr dieselben dabei mit Tätlichkeiten bedrohet, mit Gcfängniß nicht untersechs Wochen oder mit Strafarbcit bis zu zwei Jahren,
2. wenn die Widersetzlichkeit nicht gegen die Person gerichtet war, mit Ge-fangnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu einhundert Thalcrn
bestraft werden.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf Widersetzlichkeiten gegenSchildwachcn und kommandirtc Militairpersoncn.
In Ansehung der Widersetzlichkeiten bei Forst- und Jagdverbrechcn, un-gleichen gegen Zollbeamte verbleibt es bei den besonderen Vorschriften der Gesetzevom 31stcn Marz 1837. und vom 23stcn Januar 1838. Z. 26.
Z. 202.
Die untcr No. 1. des Z. 201. bestimmte Strafe ist auch gcgcu denjenigenzu verhangen, welcher durch Gewalt oder Drohungen obrigkeitliche Personen zueiner Amtshandlung zu nöthigcn, oder von deren Ausführung abzuhalten sucht.
Z. 203.
Das Verbrechen des Aufruhrs ist vorhanden, wenn mehrere Personen sich vi. Aufruhr,öffentlich zusammenrotten, um mit vereinter Gewalt der Ausführung einer obrig-keitlichen Anordnung oder Verfügung sich zu widersetzen, oder von der Obrigkeitetwas zu erzwingen, oder an derselben Rache oder Gewalt zu verüben.
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