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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 192.

Unerlaubte Sclbsthülfe zieht Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oderGefangnißstrase bis zu drei Monaten nach sich. Ist die Sclbsthülfe einer bereitsergangenen obrigkeitlichen Verfügung zuwider verübt worden, so tritt Gefängniß-strafe nicht unter vierzehn Tagen oder Strafarbeit bis zu einem Jahre ein. Inbeiden Fällen kann die Strafe bis zur Verdoppelung geschärft werden, wenn dieSclbsthülfe von Mehreren vereint ausgeübt worden ist.

Werden bei der Sclbsthülfe Gewalthätigkeiten gegen Personen oder vorsätz-liche und rechtswidrige Beschädigungen an Sachen begangen, so treten die Vor-schriften wegen zusammentreffender Verbrechen (M. 118. u. flg.) ein.

s. 193.

III. Befreiung eines vorsätzlich einen Gefangenen aus der Gewalt der Obrigkeit befreit

Gefangenen. demselben zu seiner Befreiung Mittel oder Gelegenheit verschafft hat, soll mit

Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahrenbelegt werden.

Die Strafe ist bei der Zumcssung zu erhöhen, wenn der Gefangene ein fürdie öffentliche Sicherheit gefährlicher Verbrecher war, oder die Befreiung mitGewalt geschah.

Z. 194.

Wer wissentlich einen wegen Hoch- oder Landesvcrraths angeklagten oderverurthciltcn Gefangenen befreit, oder dessen Entwcichung befördert, soll mitStrafarbcit oder Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren belegt und unter Polizei-aufsicht (K. 39. u. f.) gestellt werden.

Auch kann neben der Strafarbeit zugleich auf den Verlust der Ehrenrechte(Z. 33.) erkannt werden.

H. 195.

Hat Jemand, dem die Aufbewahrung oder Bewachung eines Gefangenenanvertraut ist, dessen Befreiung bewirkt oder befördert, so ist derselbe,

1. wenn dies vorsätzlich geschehen ist, mit den in den ZZ. 193. und 194.bestimmten, den Umständen nach bis zur Verdoppelung zu schärfendenStrafen,

2. wenn ihm aber nur Fahrlässigkeit dabei zur Last fällt, mit Gefängniß bis zusechs Monaten

zu belegen.

Gegen öffentliche Beamte tritt zugleich in dem erstem Falle Kassation ein;in dem zweiten Falle kann, den Umständen nach, zugleich auf Amtscntsetzungerkannt werden.

§. 196.

Haben zwei oder mehrere Gefangene ihre Befreiung mittelst gcgcisicitigcrUnterstützung bewirkt, so trifft sie die Strafe des Z. 193. oder des K. 194.

§. 197.

Wenn sich mehrere Gefangene in einer Gefangen- oder Strafanstalt zumgewaltsamen Ausbrechen oder zu Gewaltthätigkcitcn gegen die Aufscher oder gegen