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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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publizirt ist, zurückgenommen werden, von dcm Beleidigten jedoch nur mit Geneh-migung der Dienstbehörde.

Bei dergleichen Beleidigungen gegen Militairpcrsoncn steht der Antrug aufBestrafung, so wie die Befugniß zu dessen Zurücknahme nur der vorgesetzten Dienst-Behörde zu.

Ist eine solche Beleidigung gegen eine der obersten Staatsbehörden oderderen Chef verübt worden, so schreiten die Gerichte von Amtswcgen ein; sie müssenjedoch vor Eröffnung der Untersuchung die Genehmigung des Justizministers einholen.

§. 188.^

Wer in Eingaben an die Obrigkeit Lügen vorbringt, hat eine Geldbuße Polizeiliche Vorschrift,bis zu fünfzig Thalcrn oder Gefängnißstrafc bis zu sechs Wochen verwirkt.

Eben diese Strafe trifft denjenigen, welcher für Andere eine solche Schriftanfertigt, ungeachtet ihm bekannt war, daß sie eine Lüge enthalte.

Sechster Titel.

Verbrechen gegen die obrigkeitliche Gewalt.

Z. 189.

Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagenen Verordnungen, i. Abreißung obrigkcit-Bcfchlc, Patente oder Anzeige» der Obrigkeit vorsatzlich abreißt, beschädigt, befleckt licher Patente/ Siegel !c.oder verunstaltet, soll, wenn er dabei die Absicht hatte, der Obrigkeit Verachtungzu beweisen, oder das Bekanntwerden oder die Befolgung der obrigkeitlichen Anord-nungen zu verhindern, mit Gcfangniß nicht unter sechs Wochen oder Strafarbeitbis zu achtzehn Monaten belegt werden.

Z. 190.

Wer ein obrigkeitliches Siegel, welches angelegt ist, um Sachen zu ver-schließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, unbefngterweise und vor-sätzlich erbricht, ablöset oder beschädigt, hat, sofern nicht in einzelnen Fällen einAnderes bestimmt ist, Gcsangnißstrafe verwirkt.

Z. 191.

Sclbsthülfc ist, außer den in den Gesetzen besonders bestimmten Fallen, n. Unerlaubte Selbst-uur erlaubt: hülfe.

1. zum Schutze gegen eigenmächtige Störungen des Besitzes oder der Gewahrsam;

2. zur Wiedererlangung des Besitzes oder der Gewahrsam gegen denjenigen,welcher sich einer Sache gewaltsam, heimlich oder listiger Weise bemächtigthat, wenn derselbe auf frischer That betroffen wird, oder die Hülfe der Obrig-keit wahrscheinlich zu spät kommen würde; und

3. zur Vertreibung desjenigen, welcher unbefugter Weise in das Bcsitzthumeines Andern eindringt oder gegen dessen erklärten Willen darin verweilt.

Die Sclbsthülfc darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck erfordert; auch dürfenzur Wiedererlangung des Besitzes unerheblicher Vcrmvgcnsstücke keine gewaltsamen,dem Leben oder der Gesundheit gefährlichen Mittel angewandt werden.

Entwurf. ^