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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 182.

Beleidigungen der bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten sind,

1. wenn sie in Tätlichkeiten gegen die Person bestanden, mit Gefangniß nichtunter drei Monaten oder mit Strafarbcit bis zu drei Jahren,

2. in anderen Fällen mit Gefangniß nicht unter einem Monate oder mit Straf-arbcit bis zu zwei Jahren

zu ahnden.

Fünfter Titel.

Verletzung der Achtung gegen die Regierung und die Obrigkeit.

Z. 183.

Verletzung der Achtung Wer öffentlich, in Worten, Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,

gegen die Regierung. den Staat, dessen Verfassung, Einrichtung oder Verwaltung, es scy im Ganzenoder in einzelnen Zweigen, durch Erdichtungen oder durch Entstellungen der Wahr-heit, durch Schmähungen oder Spott herabzuwürdigen sucht, hat Gefangniß nichtunter drei Monaten oder Strafarbcit bis zu drei Jahren verwirkt.

Die Vorschriften der HZ. 47V. und 171. kommen hier gleichfalls zurAnwendung.

s. 184.

Die Bestimmung des A. 183. findet auch gegen denjenigen statt, welchereine der im Z. 183. bezeichneten Handlungen gegen den deutschen Bund oder einender deutschen Bundesstaaten begeht.

Z. 185.

Verletzung der Amts- Bei Beleidigungen, welche gegen öffentliche Behörden oder Beamte oder

und Dicnsiehre. gegen Militairpcrsoncn, während ihrer Dicnstverrichtungcn oder in Beziehung auf

ihre Dienstverrichtungcn oder ihr Dienstvcrhältniß verübt werden, ist die durch dieBeleidigung nach den Vorschriften der KZ. 258. u. f. verwirkte Strafe jederzeit zuverschärfen, und wo nach jenen Vorschriften Geldbuße oder Gefängnißstrafc statt-findet, stets auf letztere zu erkennen; die Verschärfung darf aber das daselbstbestimmte höchste Strasmaaß nicht um mehr als die Hälfte übersteigen.

Die Strafe ist besonders dann zu verschärfen, wenn die Beleidigung gegeneine Wache verübt worden ist.

Z. 186.

Diese Bestimmungen (§. 185.) finden auch Anwendung auf Beleidigungen

1. gegen Geistliche, in sofern nicht die härteren Strafen der ZK. 241. und 242.eintreten, und

2. gegen ständische oder Kommunal-Versammlungen.

s. 187.

Wegen Verletzungen der Amts- oder Dienstehre (ZK. 185. und 186.) findetdie Bestrafung nur statt, wenn der Beleidigte oder die Dienstbehörde darauf an-tragt. Der Antrag kann so lange, als das Erkenntnis) erster Instanz noch nicht