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Z. 175.
Eben diese Strafe hat derjenige verwirkt, welcher Vorsteher, Gehülfen oderArbeiter inländischer Fabriken verleitet, vor Ablauf der Kontraktszeit den Dienst ihrerFabrikhcrrn zu verlassen und in den Dienst auslandischer Fabrikhcrrn überzugehen.
s. 177.
Wer die Königlichen Lande verlaßt, um sich der Pflicht zum Eintritt inden Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, den trifft, vorbehaltlich der zu erfül-lenden Dienstpflicht, eine Geldbuße von fünfzig bis zu Eintausend Thalern, oderGcfangnißstrafe nicht unter Einem Monat oder Strafarbcit bis zu Einem Jahre.
Außerdem verliert er, bis er sich wieder gestellt, die Bcfugniß, über seinVermögen lctztwillig oder unter Lebenden zu verfügen, und es finden hierbei überalldie Vorschriften der M 150. und 15k. Anwendung.
Z. 178.
Wer Untcrthancn zum Militairdienstc fremder Mächte anwirbt oder sie denWerbern der letzter» zuführt, ist, in sofern dadurch nicht ein Landeövcrrath begangenwird (K. 157. 3.), niit Strafarbcit von sechs Monaten bis zu drei Jahrenzu belegen.
Z. 179.
Wer einen Soldaten vorsätzlich zur Desertion verleitet, oder ihm dazu beför-derlich ist, hat, in sofern nicht diese Handlung als Landesvcrrath einer strengerenStrafe unterliegt (K. 157. 4.), sechsmonatlichc bis zweijährige, und in demFalle des K. 178. ein- bis fünfjährige Strafarbeit oder Zuchthausstrafe verwirkt.
Auch kann neben der Strafarbcit zugleich auf den Verlust der Ehrenrechte(K. 33.) erkannt werden.
Z. 180.
Wenn ein Preußischer Unterthan im In- oder Auslande, oder ein Ausländer 3. Feindliche Handlungenwährend seines Aufenthalts im Preußischen Staate, gegen einen, mit letzten» in befreundete Staa-
Frieden befindlichen Staat oder dessen Regenten einer Handlung sich schuldig gemacht Beleidigungen
hat, welche, wen» er sie gegen den König oder den Preußischen Staat verübt hätte, "».-wältig» ^cnrui.c,als ein hochverräterisches Unternehmen (M 141 —147.) oder als ein Landes-vcrrath (W. 155 —158.) anzusehen seyn würde, so soller, in sofern er nichtdurch seine Handlung nach diesseitigen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt hat,mit Strafarbeit oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren belegt werden.
Die Einleitung der Untersuchung kann jedoch nur mit Genehmigung desJustizministers erfolgen.
Z. 181.
Wer gegen einen auswärtigen Regenten oder dessen Familienglicdcr einerBeleidigung sich schuldig macht, soll,
1. wenn die Beleidigung in Tätlichkeiten gegen die Person bestand, mit Gcfäng-niß nicht unter sechs Monaten oder mit Strafarbcit bis zu fünf Jahren,
2. in anderen Fällen mit Gcfängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Straf-arbeit bis zu drei Jahren
bestraft werden.