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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
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Sammtlichc E.remplarc solcher Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,sowie die Platten und Formen, mit denen dieselben angefertigt worden, sind inBeschlag zu nehmen und nach Vorschrift der 277. und 278. zu vernichten.

Der K. 276. findet hier gleichfalls Anwendung.

Z. 171.

Gegen denjenigen, welcher sein Gewerbe zur Anfertigung oder Verbreitungsolcher Schriften, Abbildungen oder Darstellungen mißbraucht, kann zugleich aufzeitweise oder immerwährende Entziehung der Bcfugniß zum Betriebe des gcmiß-brauchtcn Gewerbes (Z. 32.) erkannt werden; im Rückfall soll dies jederzeitgeschehen.

s. 17-2.

Angriffe auf die Ehre verstorbener Mitglieder des Königlichen Hauses sindmit Gefangnißstrase oder Strafarbcit bis zu zwei Jahren zu ahnden. Die Unter-suchung darf jedoch nur mit Genehmigung des Justizministers eingeleitet werden.

Vierter Titel.

Gefährdung des Preußischen Staats in seinen Verhältnissenzu anderen Staaten.

Z. 173.

1. Vcrrath. Wer mit Verletzung seiner Unterthanen- oder Dienstpflicht vorsatzlich

1. zur Gefährdung der Rechte des Staats im Verhältnis zu einer fremden Machtdie darüber sprechenden Urkunden und Beweismittel vernichtet, verfälscht oderunterdrückt,

2. einer fremden Macht Staatsgeheimnisse offenbart, ihr Fcstungsplänc odersolche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten mitthcilt, von denen er wußte,daß das Wohl des Staats deren Geheimhaltung erfordere, oder

3. ein ihm aufgetragenes Staatsgeschaft mit einer fremden Macht zum Nachtheildes Preußischen Staats führt,

soll, sofern nicht etwa ein Hoch- oder Landesverrath dadurch bezweckt worden, mitfünf- bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe bestraft und unter Polizeiaufsicht (KK. 39u. f.) gestellt werden.

Eben diese Strafen treffen denjenigen, welcher einer der vorstehend bezeich-neten Handlungen gegen den deutschen Bund sich schuldig macht.

2. Unbefugte Aus'wnndc- H. 174.

rung und Verleitung Wer auswandert, ohne die darüber bestehenden Vorschriften zu beachten,

DttcrriM^^^"^ ^ ^ Geldbuße bis zu Einhundert Thalern verwirkt.

Z. 175,

Wer es sich zum Geschäft macht, Unterthanen zur Auswanderung zu ver-leiten, soll mit Gefangniß nicht unter einem Monat oder mit Strafarbcit bis zuzwei Jahren bestraft werden.