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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Dritter Titel.

Beleidigungen der Majestät und der Mitgliederdes Königlichen Hauses.

§. 16-4.

Wer den König thätlich beleidigt, wird mit dem Tode bestraft; in minder 4. MaiestätSbelcidigung.schweren Fällen oder bei mildernden Umstanden kann jedoch, anstatt der Todesstrafe,auf zehnjährige bis lcbcnswicrige Strafarbcit oder Zuchthausstrafe erkannt werden.

Z. 165.

Gegen denjenigen, welcher den König mit einer thätlichen Beleidigungbedroht, soll Strafarbcit oder Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren eintreten.

Z. 166.

Wer durch Acußerungcn in Wort oder Schrift, oder durch andere Hand-lungen, welche nicht in Tätlichkeiten bestehen, als Abbildungen, Darstellungenu.s.w.die Ehre des Königs angreift, hat Strafarbcit von sechs Monaten bis zu fünfJahren verwirkt.

Z. 167.

Wer sich dergleichen Acußerungcn oder Handlungen (§. 466.) erlaubt,welche zwar an sich nicht als Beleidigungen des Königs anzusehen sind, dennochaber die demselben gebührende Ehrfurcht verletzen, ist mit Gesängnißstrafe nichtunter sechs Wochen zu belegen.

Z. 168.

Beleidigungen, welche der Königin, dem Thronfolger oder einem andern 2. Beleidigungen der Mit-Mitgliede des Königlichen Hauses zugefügt sind, werden bestraft: gliedcr des Königlichen

4. in dem Falle des §. 464. mit fünfjähriger bis lebcnswicrigcr Strafarbcit oder H"Mev.Zuchthausstrafe,

2. in dem Falle des §. 465. mit ein- bis fünfjähriger Strafarbcit oder Zucht-hausstrafe und

3. in den Fallen des §. 4 66. mit Gefänglich nicht unter drei Monaten, odermit Strafarbcit bis zu drei Jahren.

§. 169.

In den Fallen der §§. 464. 465. und 468. 4. und 2. tritt, auchwenn nur auf Strafarbcit erkannt worden, zugleich der Verlust der Ehrenrechte(§. 33.) ein; in den Fallen der §§. 466. und 468. 3. kann auf diesenVerlust nach richterlichem Ermessen erkannt werden.

Z. 170.

Die Strafen der §§. 466. 467. 468. i8io. 3. und 469. finden auch gegendenjenigen Anwendung, welcher vorsätzlich Schriften, Abbildungen oder Dar-stellungen der erwähnten Art anfertigt oder verbreitet.