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6. dem Feinde als Spion dienen oder feindliche Spione zur Beförderung ihrerAbsichten aufnehmen, verbergen oder ihnen sonst Beistand leisten.
In den Fallen ü>>v. 1. und 2. soll der beendigte Versuch (Z. 58.) dem vollendetenVerbrechen gleich geachtet werden.
Z. 158.
Ein Preußischer Unterthan, welcher wahrend eines gegen den PreußischenStaat oder den deutschen Bund ausgebrochencn Krieges dem Feinde freiwillig alsLieferant dient oder eine andere Handlung begeht, von der er weiß, daß dadurchdie Unternehmungen des Feindes befördert, oder den Truppen des Königs oderdessen Bundesgenossen bei ihren Operationen Hindernisse in den Weg gelegt oderNachthcile zugefügt werden, hat fünfjährige bis lcbcnswicrige Zuchthausstrafeverwirkt.
Besteht aber diese Handlung darin, daß er
1. dem Feinde Wege oder Führten, welche demselben unbekannt waren, nachweist,
2. Festungswerke, Zeughäuser, Magazine oder andere dem Staate oder seinenBundesgenossen zugehörige Vorräthe von Waffen, Munition oder ssonsiigcnKricgsbedürfnissen zerstört oder verdirbt, oder
3. einen Aufstand unter den Truppen des Königs oder dessen Bundesgenossenerregt,
so trifft ihn als Landcsvcrräthcr die Todesstrafe.
§. 159.
Gegen Ausländer ist wegen der in den M 155. 157. und 158. bezeich-neten Handlungen nach dem Kricgsgcbrauche zu verfahren. — Begehen sie abersolche Handlungen, wahrend sie unter dem Schutze des Preußischen Staatsin dessen Gebiete sich aushalten, so sind sie mit den in den vorangeführtcn Mbestimmten Strafen zu belegen.
Z. 160.
Die Bestimmungen der KK. 148 —153. finden auch auf LandcsvcrrathcrAnwendung.
Z. 161.
Polizeiliche Vorschriften. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß zur Kricgszcit Reisen in die von Feinden
besetzten Länder unternimmt, oder nach solchen Ländern einen Briefwechsel inChiffern oder andern geheimen Zeichen, oder auf andern Wegen, als durch dieöffentlichen Posten, unterhält, hat Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn oder Ge-fängnißstrafc bis zu sechs Wochen verwirkt.
Z. 162.
Niemand soll bei Vermeidung der im Z. 161. bestimmten Strafcsohncbesondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungswerken aufnehmen.
Z. 163.
Wer außer seinem Gewcrbsbctricbe ohne Erlaubniß der Obrigkeit Vorräthevon Waffen oder Munition aufsammelt, hat Konfiskation dieser Vorräthe und dieim §. 161. bestimmte Strafe zu gewärtigen.