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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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S. 133.

Jeder Mitschuldige cm ciucui hochvcrrätherifchcn Unternehmen, welcher zueiner Zeit, in welcher der Ausführung desselben noch vorgebeugt werden kann, dervon diesem Unternehmen anderweitig noch nicht unterrichteten Obrigkeit vollständigeAnzeige macht und seine Mitschuldigen angicbt, soll mit Strafe verschont werden.

Z. 13-4.

Ausländer, welche einer der in den W. 1444 47. bezeichneten Handlungeninnerhalb oder außerhalb des Preußischen Staats oder des im H. 4 52. bezeichnetenVerbrechens wahrend ihres Aufenthalts im Preußischen Staate sich schuldigmachen, sollen gleichfalls mit den in den W. 4 44 4 52. verordneten Strafenbelegt werden.

Zweiter Titel»

Landesverrat!).

Z. 133.

Ein Preußischer Untcrthan, welcher, ohne hochvcrrathcrischen Zweck, miteiner fremden Macht sich einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen den Preu-ßischen Staat oder den deutschen Bund zu veranlassen, begeht einen Landesvcrrath,und hat, wenn der Krieg wirklich ausgebrochen ist, die Todesstrafe, sonst aberzehnjährige bis lebcnswicrige Zuchthausstrafe verwirkt.

H. 133.

Preußische Untcrthanen, welche, während eines gegen den PreußischenStaat oder den deutschen Bund ausgekrochenen Krieges, Dienste im feindlichenHeere nehmen, oder, wenn sie schon früher im Kriegsdienste einer fremden Machtstanden, darin nach Ausbruch des Krieges mit derselben, der ergangenen Auffor-derung zuwider, verbleiben und die Waffen gegen den König und dessen Bundes-genossen tragen, sind als Laudcsvcrrather mit dem Tode zu bestrafen.

Z. 137.

Als Landesverräther sind gleichfalls mit dem Tode zu bestrafen, diejenigenPreußischen Untcrthanen, welche während eines gegen den Preußischen Staat oderden deutschen Bund ausgekrochenen Krieges

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungspostcn, un-gleichen Königliche oder verbündete Truppen, oder auch nur einzelne Offiziereoder Soldaten durch Verrath in feindliche Gewalt bringen,

2. Zeughäuser, Magazine, Kassen oder andere dem Staate oder seinen Bundes-genossen gehörige Vorräthe von Waffen, Munition oder sonstigen Kriegs-bcdürfnissen an den Feind vcrrathcn,

3. dem Feinde Mannschaften zuführen,

4. Soldaten zum Uebcrgange zum Feinde verleiten,

5. Operationsplanc oder Plane von Festungen oder festen Stellungen demFeinde vcrrathcn,

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