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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 146.

Eben diese Strafe (K. 145.) hat derjenige verwirkt, welcher zur Vorberei-tung eines Hochverraths, wenn dieses Verbrechen nicht zur Vollendung gekommenist (K. 143.), mit einer auswärtigen Macht sich eingelassen, die ihm vom Staateanvertraute Gewalt gcmißbraucht, ein Komplott gestiftet, Mannschaften angeworbenoder eingeübt, oder Waffen oder andere Mittel zuni Angriff aufgesammelt hat.

Z. 147.

Wer außer den Fallen der W. 145. und 146. in hochvcrrätherischcr AbsichtHandlungen, die als Vorbereitung eines Hochverrates anzusehen sind, begeht, wird,wenn dieses Verbrechen nicht zur Vollendung gekommen ist, mit Zuchtbausstrafebis zu zehn Jahren belegt.

s. 148.

Gegen diejenigen, welche wegen eines hochverräterischen Unternehmens(W. 141. bis 147.) zu zeitiger Zuchthausstrafe vcrurthcilt worden sind, tritt nachderen Abbüßung die Stellung unter Polizeiaufsicht ein (M. 36. u. f.).

§. 149.

Die Vcrurtheilung wegen eines hochverräterischen Unternehmens (M. 141.bis 147.) zur Todes- oder lcbcnswierigcn Zuchthausstrafe zieht den Verlust derFähigkeit des Verurthcilten, über sein Vermögen unter Lebenden oder von Todes-wcgcn zu verfügen, und zugleich die Ungültigkeit nicht nur aller nach Eröffnungder Untersuchung getroffenen Verfügungen, sondern auch der schon früher errich-teten letztmaligen Verordnungen nach sich.

H. 156.

Bei der Eröffnung einer Untersuchung wegen eines hochverräterischenUnternehmens (W. 141 147.) ist eine Kuratel über das Vermögen, welches derAngeschuldigte bereits besitzt, oder welches ihm späterhin noch anfallt, anzuordnen.

H. 151.

Hat ein Angeschuldigter sich der Bestrafung durch die Flucht entzogen, sobleibt diese Kuratel (Z. 156.) gegen ihn fortbestehen, auch wenn nur auf zeitigeZuchthausstrafe erkannt worden ist. Alle Verfügungen, welche der flüchtige Ver-brecher nach Eröffnung der Untersuchung über sein Vermögen unter den Lebendengetroffen hat, sind ungültig; seine letztmaligen Verordnungen, sie mögen vor odernach Eröffnung der Untersuchung errichtet scyn, haben keine rechtliche Wirkung,wenn er im flüchtigen Zustande verstirbt.

s. 152.

Bei unterlassener Hinderung eines hochverräterischen Unternehmens findendie Vorschriften der M 75. und 76. mit der Maaßgabe Anwendung:

1. daß nicht auf Geldbuße erkannt werden darf,

2. daß bei der vorsätzlich unterlassenen Hinderung auf den Verlust der Ehren-rechte (A. 33.) zu erkennen ist, und

3. in dem zweiten Falle des K. 73. Gcsängnißstrafe oder Strafarbcit bis zu zweiJahren eintritt.