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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 132.

Zur polizeilichen Strafbarkeit einer Handlung genügt deren Verbot, undist die ausdrückliche Androhung einer Strafe nicht erforderlich.

Z. 133.

Ist ein Polizcivcrgchen nicht mit einer bestimmten Strafe bedroht, jonderndas Verbot entweder ohne alle Erwähnung einer Strafe, oder ohne nähere Be-stimmung des Strafmaaßcs erlassen worden, so kann nur Geldbuße bis zufünf Thalcrn oder Gcfängniß bis zur Dauer Einer Woche eintreten.

Z. 134.

Die Strafe, mit welcher das Polizeivcrgchcn bedrohet ist, tritt ein ohneUnterschied, ob dasselbe vorsätzlich oder fahrlässig verübt worden, ob der Kontra-venient Urheber oder Gehülfe ist. Jedoch sind diese Umstände, wenn die Strafenach einem höhern oder nieder» Grade festgestellt ist, bei Zumcssung derselben zuberücksichtigen.

Z. 135.

Der bloße Versuch eines Polizeivergehcns ist nicht strafbar.

Z. 136.

Die Unterlassung der Anzeige beabsichtigter oder bereits verübter Polizei-Vergehen ist nur dann strafbar, wenn eine solche Anzeige in einzelnen Fällenbesonders vorgeschrieben ist.

Z. 137.

Ist ein Polizcivcrgehen auf Befehl desjenigen, welchem der Uebcrtrctcrim Allgemeinen zu gehorchen verpflichtet war , verübt worden, so bleibt dem Er-messen der Behörde überlassen, in wiefern der Uebcrtrctcr zu bestrafen ist, odernicht. Dagegen wird der Befehlende stets mit der vollen Strafe des Polizeiver-gehcns belegt.

Z. 138.

Die Verjährungsfrist für Polizeivcrgchcn ist sechs Monate.

§. 139.

Der Rückfall ist, wo nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur alsZumcssuugsgrund zu berücksichtigen.

Z. 140.

Soweit nicht vorstehend (Z. 127. u. f.) ein Anderes bestimmt worden,flndcn die Vorschriften des ersten Titels auch auf Polizcivcrgchen Anwendung.