Druckschrift 
Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

( 18 )

S- 94.

Ist ein Verbrechen gegen den Preußischen Staut verübt, der Verbrecheraber im Auslände zur Untersuchung gezogen und entweder freigesprochen oder dochgelinder, als nach den diesseitigen Gesetzen, gestraft worden, so findet gegen den-selben, er scy ein In- oder Ausländer, eine anderweitige Untersuchung undBestrafung durch die hiesigen Gerichte statt. In sofern jedoch nach hiesigen Gesetzenauf Freiheitsstrafe oder Geldbuße zu erkennen ist, hat der Richter auf die bereitsim Auslände erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.

Z. »5.

Wenn bei Abfassung eines Erkenntnisses übersehen worden, den durch dasVerbrechen zugleich verwirkten Verlust der im Z. 33. genannten Ehrenrechte oderder im letzten Satze des K. 35. erwähnten Ehrenzeichen, den Verlust einer Pensionoder eines Gnadengchalts, oder eines Anspruches auf letzteres, oder die Stellungunter besondere Polizei-Aussicht auszusprechen, so muß dieses durch ein nachträg-liches Erkcnntniß geschehen.

Dasselbe findet statt, wenn bei Abfassung eines Erkenntnisses gegen Per-sonen, die noch im Militairvcrbande stehen, die Gesetze wegen der militairischcnEhrcnstrafen, als: Verlust des National-Militair-Abzeichens, Versetzung in diezweite Klasse des Soldatcnstandcs, und Degradation nicht beachtet worden sind.

Z. 96.'

Ist ein Preußischer Untcrthan im Auslande wegen eines Verbrechens ver-urtheilt worden, welches nach diesseitigen Gesetzen zugleich die Kassation, Amts-cntsctzung, Degradation oder die im §. 95. erwähnten besonderen Strafen nachsich zieht, so findet, zum Zweck der nachträglichen Aussprechung dieser Strafen, eineanderweitige Untersuchung vor den diesseitigen Gerichten statt.

Z. 97.

In allen Fallen der §§. 93 95. muß vor Einleitung des nachträglichenVerfahrens bei dem Justizminister angefragt werden.

Z. 98.

2. Verjährung. Bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, findet eine Verjäh-

rung nicht statt.

Z. 99.

Bei allen andern Verbrechen wird die Strafbarkeit durch Verjährung auf-gehoben, wenn

1. keine amtliche Untersuchung wider den Verbrecher eingeleitet, oder

2. die Fortsetzung der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung aufgegeben oder aufFreisprechung von der Instanz erkannt worden ist,

und in dem Falle unter 1. seit der Vcrübuug des Verbrechens, und in den Fällenunter 2. seit der letzten amtlichen Handlung, die im Z. 191. bestimmten Zeiträumeverflossen sind.

Z. 100.

Die Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten, welcher durchdie Flucht der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung sich entzogen hat.