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S. 101.
Die zur Verjährung erforderliche» Zeiträume sind, in sofern nicht die Gesetzeausdrücklich Ausnahmen bestimmen:
1. bei Verbrechen, deren höchste Strafe eine zehnjährige Freiheitsstrafe übersteigt,zwanzig Jahre;
^2. ^bci Verbrechen, deren höchste Strafe entweder eine fünfjährige Freiheitsstrafeübersteigt, oder in Kassation, Amtsentsetzuug oder Degradation besteht, zehnJahre;
3. ^bci Verbrechen, deren höchste Strafe in dreimonatlicher Freiheitsstrafe oder
in Geldbuße von Einhundert Thalcrn übersteigt, fünf Jahre; und
4. bei allen übrigen Verbrechen, ein Jahr.
K. 102.
Verbrechen, deren Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson abhängig 3. Verzeihung,ist, bleiben straflos, wenn der Verletzte dem Thäter verziehen oder den Antrag aufdessen Bestrafung nicht binnen drei Monaten gemacht hat.
Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchen: der Verletzte von denUmständen Kcnntniß erhalten hat, wodurch es sich bestimmt, daß das'Verbrechenzu denjenigen gehört, deren Ahndung von seinem Antrage abhängt. Ist biszu diesem Zeitpunkte schon die Verjährung nach Vorschrift der KK. 99 —101.eingetreten, so findet auch der Antrag auf Bestrafung nicht mehr Statt.
Z. 103.
Sind im Falle des Z. 102. mehrere Thcilnchmcr vorhanden, so darf die Unter-suchung nur gegen diejenigen eröffnet werden, auf deren Bestrafung angetragen ist.
§. 10ä.
Der Antrag auf Bestrafung kann nach förmlicher Eröffnung der Unter-suchung nicht wieder zurückgenommen werden.
Ausnahmen finden in den Fällen der W. 187. und 283. statt.
Z. 105.
Der Tod des Verbrechers hebt dessen Strafe auf. 4. Tod des Verbrechers.
Doch werden Geldbußen, auf welche bei Lebzeiten des Verbrechers rechts-kräftig erkannt worden ist, in den Nachlaß desselben vollstreckt.
In Betreff der Konfiskation verbleibt es bei den darüber bestehendenBestimmungen.
Kicbcntcv Abschnitt.
Von der Zumessung, inglcichem von der Milderung undSchürfung der Strafen.
Z. 100.
Wenn die inr Gesetz auf ein Verbrechen angcdrohctc Strafe verschiedene I. Zumessung derGrade hat, oder dem Nichter die Wahl zwischen mehreren Strafarten überlassen ist, Strafe,so hat derselbe den Strafgrad oder die Strafart nach den Umständen zu bestimmen,durch welche sich die Strafbarkeit des Verbrechers erhöhet oder vermindert.
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