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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 86.

Nicht nur der Angegriffene oder Bedrohet? selbst, sondern auch ein jeder,der denselben vcrthcidigt oder ihm Beistand leistet, hat das Recht der Nothwehr.

s. 87.

Die Nothwehr darf nicht weiter geübt werden, als ihr Zweck erfordert.

Z. 88.

Ergicbt sich aus den Umständen, daß der Angegriffene aus Bestürzung,

Schreck oder Furcht das Maaß erlaubter Vcrtheidigung überschritten hat, so kannihm diese Ucbcrschreitung nicht zugerechnet werden.

Z. 89.

In andern, als den im K. 88. bezeichneten, Fällen hat der Richter nachden jedesmaligen Umständen zu beurtheilcn, ob die Ueberschrcitung der Grenzender Nothwehr als ein blos fahrlässiges oder als ein vorsätzliches Verbrechen zubetrachten sey.

Z. 90.

Wer in Nothwehr einen Andern gctödtet oder erheblich verwundet hat, ist,bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu zweihundert Thalcrn oder einer Gcsangniß-strafe bis zu drei Monaten, verpflichtet, den Vorfall ungesäumt, sobald er hierzuim Stande ist, der Obrigkeit anzuzeigen.

§. 9t.

Auch außer dem Falle der Nothwehr sind Handlungen, welche zur eigenen Dringendste Roth,oder eines andern Menschen Rettung aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahrfür Leib oder Leben begangen worden sind, in soweit sie nur die Abwendungdieser unvermeidlichen Gefahr bezwecken und sich darauf beschränken, straflos.

Jedoch liegt dem Handelnden ob, von der begangenen Verletzung entwederden Beschädigten selbst oder die Obrigkeit unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

Die Unterlassung dieser Anzeige zieht Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oderGefängnisstrafe bis zu drei Monaten nach sich.

Z- 92.

Die Strafbarkeit des Verbrechens wird dadurch nicht aufgehoben, daß Bcfchl zur Verübunges in Folge eines Befehls begangen ist. der That.

Wenn jedoch ein öffentlicher Beamter dem ihm untergebenen Beamten eineHandlung befohlen hat, welche zu befehlen er an sich befugt war, so ist der Unter-gebene dafür nicht verantwortlich, wenn auch die Handlung unter den obwaltendenUmständen eine Ueberschrcitung der Amtsbefugnisse enthält.

Z. 98.

Ist wegen eines Verbrechens rechtskräftig erkannt worden, so findet gegen II. Aufhebung derdenselben Angeschuldigten wegen eben dieses Verbrechens eine Untersuchung nicht Strafbarkeit,ferner statt. 1. RichterlichesErkenntniß.

In wiefern Ausnahmen hiervon zulässig sind, bestimmt die Strafprozeß-Ordnung.

Entwurf. ^