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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
8
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13. Ehrenstrafcn.

willig

(

)

14. Landesverweisung.

Falle darf die Zeit der Entziehung nicht unter drei Monate und nicht über fünfJahre betragen.

Z. 33.

Die Ehrcnsrrafen bestehen in dem Verluste

4. des Adels,

2. der öffentlichen Würden und Titel,

3. der Standschast, sowie der Thcilnahmc an Stimm- und Ehrenrechten inGemeinden und Korporationen,

4. der Bcsugniß zur Ausübung des Patronats, der Gerichtsbarkeit und derPolizeiverwaltung, und

Z. der Nationalkokarde.

34.

Die Vcrurtheilung zur Zuchthausstrafe oder Kassation zieht den Verlustsämmtlichcr in dem §. 33. erwähnten Ehrenrechte nach sich, und ist darauf jeder-zeit ausdrücklich zu erkennen.

Bei Vcrurtheilung zu andern Strafen darf dieser Verlust nur dann ausge-sprochen werden, wenn solches bei einzelnen Verbrechen besonders bestimmt ist.

Außer diesen Fällen behält es in Ansehung des Verlustes der Rechte derStandschaft, der Bcsugniß zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, des Patronats und derPolizeivcrwaltung bei dem Gesetze vom 8tcn Mai 1837-, so wie in Ansehung desVerlustes der Kommunal-, Stimm- und Ehrenrechte bei den Vorschriften der Stadtc-und Landgemeinde-Ordnungen sein Bewenden.

Z. 35.

In Ansehung des Verlustes inländischer Orden und Ehrenzeichen kommendie Bestimmungen des K. 17. der Erwcitcrungs-Urkunde für die Königlichen Ordenund Ehrenzeichen vom 18tcn Januar 181Ü. zur Anwendung; hat jedoch nachden bestehenden Vorschriften bei einzelnen Arten von Ehrenzeichen (Kricgsdenk-münze und Dicnstauszcichnung für Unteroffiziere und Soldaten) der Richter überderen Verlust zu entscheiden, so ist hierauf in allen denjenigen Fällen zu erkennen,in welchen nach Z. 34. der Verlust der Ehrenrechte eintritt.

Z. 36.

In Ansehung auswärtiger Orden und Ehrenzeichen bleibt die Bestimmungdarüber: in wiefern dem Verurthciltcn, Inländer oder Ausländer, dieselben fernerim Jnlande zu tragen gestattet scyn soll, dem Könige vorbehalten, und ist auchhierbei die Vorschrift des K. 17. der Erwcitcrungs-Urkunde für die Königl. Ordenund Ehrenzeichen vom 18ten Januar 1816. in Anwendung zu bringen.

Z. 37.

Auf Landesverweisung kann nur gegen Ausländer erkannt werden. Sictritt gegen dieselben als Folge zeitiger Zuchthausstrafe jederzeit ein.