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Z. 38.
Wenn auf Orts- oder Bezirksverweisung erkannt worden ist, so hat die 15. Orts- odcr Bezirks-Landes-Polizeibehörde diejenigen Landcstheile zu bestimmen, in welchen der Vcr- Verweisung,brcchcr seinen Aufenthalt nicht nehmen darf.
Z. 39.
Gegen Verbrecher, welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sind, findet 46. Besondere Polizei-nach Abbüßung der Strafe in den vom Gesetze bestimmten Fällen die Stellung Aufsicht,unter besondere Polizeiaufsicht statt.
s. 40.
Die Stellung unter besondere Polizeiaufsicht wird vom Richter erkannt; siesoll nicht unter einem Jahre betragen.
Die Aufhebung derselben nach Ablauf eines Jahres hängt von dem Ermessender Polizeibehörde ab.
Soll die besondere Polizeiaufsicht nach einer Dauer von fünf Jahren fort-gesetzt werden, so ist hiczu die Genehmigung der Landes-Polizeibehörde erforderlich.
Z. 4t.
Die Wirkungen der Stellung unter besondere Polizeiaufsicht sind:
lt. daß der Verurtheilte seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Polizeibehörde nichtüber Nacht verlassen darf;
2. daß ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten von der Polizeibehörde untersagtwerden kann; und
3. daß die Gerichts- und Polizeibehörden befugt sind, bei ihm zu jeder ZeitHaussuchung zu halten.
Z. 42.
Gegen Diebe und Räuber, welche unter Polizeiaufsicht gestellt sind, kanndie Polizeibehörde die Aufsicht dahin erweitern, daß dieselben ohne Erlaubnißwährend der Nachtzeit ihre Wohnung nicht verlassen dürfen.
Die Nachtstunden sind nach Jahreszeit, Ortsverhältnissen und Beschäftigungdes Beaufsichtigten durch die Polizeibehörde zu bestimmen.
Z. 43.
Die besondere Polizeiaufsicht kann gegen Bestellung einer Kaution für gutesBetragen ausgehoben werden. Uebcr die Zulassung der Kaution und deren Höheentscheidet die Polizeibehörde. Hat ein Dritter die Kaution bestellt, so tritt mitZurücknahme derselben die Polizeiaufsicht wieder ein.
Z. 44.
Die Kaution ist verwirkt, wenn der Verurtheilte nach deren Bestellung biszum Ablauf der für die Polizeiaufsicht bestimmten Zeit ein vorsätzliches Verbrechenbegeht. Uebcr die Vcrwirkung der Kaution hat der Richter, welcher über diesesVerbrechen erkennt, gleichfalls zu entscheide». Die Kautionssumme soll nötigen-falls und selbst gegen den Bürgen mittelst persönlicher Haft beigctricbcn und zunächstzum Ersätze des durch das neue Verbrechen zugefügten Schadens verwendet werden.
Entwurf. ^