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dieselbe von dem erkennenden Richter in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ver-wandelt werden.
Z. 25.
Die Vollstreckung der Züchtigung geschieht im Gcrichtsgebäude oder imGcfäugnissc^ im Bciseyn einer Gcrichtsperson, durch einen Gcrichtsdicncr oderGefangcnwartcr.
Mehr als zwanzig Hiebe dürfen an einem Tage nicht crthcilt werden.
S- 26.
Bei Erkennung der Geldbußen ist, wenn sie im Gesetze nach einem höchsten Geldbuße,und niedrigsten Betrage bestimmt sind, auf die Vermögens-Verhältnisse des Schul-digen besonders Rücksicht zu nehmen.
S- 27.
Die Konfiskation findet nur in Bezug auf einzelne Gegenstände statt. 8. Konfiskation einzelnerWerkzeuge/ mit welchen ein Verbrechen verübt worden ist, sind/ sofern sie dem Gegenstände.Verbrecher gehöre»/ jederzeit zu koufiszircu.
S- 28.
Die Amtscntsctzung hat den Verlust aller von dem Vcrurtheilten bekleideten s. Amtsentsctzung undAemtcr und der damit verbundenen Rechte zur Folge. Kassation.
Die Kassation zieht außerdem noch die Unfähigkeit zu jedem öffentlichenAmte nach sich.
S- 29.
Die Degradation ist nur gegen Beamte im unmittelbaren Staatsdienste 10. Degradation,anwendbar. Ihre Wirkung besteht darin, daß der Beamte sich der Versetzung ineine mit geringerem Einkommen verbundene Stelle einer unteren Klasse unter-werfen muß.
§. 30.
Der Verlust von Pensionen/ welche aus der Staatskasse an entlassene n. Verlust von PensionenStaatsdiener gezahlt werden, tritt ein, wenn der Pcnsionair vor oder nach seiner Ent- u. Gnadcngehältern.lassung eines Verbrechens sich schuldig gemacht hat, welches, wenn er noch im Dienstegewesen wäre, die Kassation oder Amtscntsetzuug zur Folge gehabt haben würde.
Auf den Verlust anderer Pensionen ist nur dann zu erkennen, wenn solchesdurch besondere Vorschriften bestimmt ist.
Z. 31.
Der Verlust des Guadcngchalts dcr Militair-Jnvalidcn, so wie des Anspruchsauf letzteres, tritt ein, wenn ein Militair-Jnvalidc, vor oder nach seiner Entlassungaus dem Dienste, ein Verbrechen verübt hat, welches während des Militärdienstesdie Ausstoßung aus dem Soldatcnstandc zur Folge gehabt haben würde.
s. 32.
Die Entziehung der Bcfugniß zum selbststäudigen Betriebe eines Gewerbes 12. Verlust gewerblicherals Strafe kann für immer oder auf eine bestimmte Zeit stattfinden; im letztem Rechte.