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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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§- 17.

6 Fcstungsstrafe und Auf Fcstungsstrafe ist anstatt dcr Strafarbcit, und auf Festungshaft anstatt

Festungshaft. der Gefängnißstrafe zu erkennen, wenn solches nach den persönlichen oder bürger-

lichen Verhältnissen des Verbrechers für angemessen zu achten ist.

Auf Festungshaft darf anstatt dcr Strafarbeit nur in denjenigen Fallenerkannt werden, in welchen die Gesetze dies ausdrücklich zulassen.

s. 18.

Die zur Festungsstrafe Bcrurthciltcn werden auf dcr Festung in engemGewahrsam gehalten, auf den nothdürftigen Unterhalt eingeschränkt, und sind ver-pflichtet, diejenigen Arbeiten zu verrichten, welche ihnen mit Berücksichtigung ihrerFähigkeiten, Kräfte und bürgerlichen Verhältnisse angewiesen werden.

Z. 18.

Die zum Festungshaft Verurthciltcn werden auf den Festungen von denen,welche Festungsstrafe erleiden, abgesondert, und sind dabei den im Z. 18. erwähntenBeschränkungen nicht unterworfen.

s. 20.

Gemeinsame Bestimmung Keine zeitige Freiheitsstrafe darf die Dauer von fünf und zwanzig Jahren

über Freiheitsstrafen. überschreiten.

Z. 21.

6. Körperliche Züchtigung. Wenn bei einzelnen Verbrechen das Gesetz die körperliche Züchtigung als

Strafe ausdrücklich zuläßt, so hat der Richter nach de» besonder» Umständen desFalles und den persönlichen Verhältnissen des Verbrechers zu ermessen, ob dieseStrafart in Anwendung zu bringen sev.

Gegen Personen weiblichen Geschlechts darf auf körperliche Züchtigungnicht erkannt werden.

s. 22.

Läßt das Gesetz zwischen Freiheitsstrafe und körperlicher Züchtigung dieWahl, so kann der Richter entweder auf letztere allein, oder auch auf beide zugleicherkennen, und werden in lctzterm Falle bei Ermessung dcr Strafe zehn bis zwanzigHiebe einer vicrwöchcntlichen Gefängnißstrafe gleich geachtet.

s. 23.

Das Maaß der körperlichen Züchtigung muß in dem Erkenntnisse bestimmtwerden und darf die Anzahl von vierzig Hieben nicht übersteigen.

§. 21.

Ist zu besorgen, daß die Züchtigung der Gesundheit nachtheilig werdenkönne, so muß der Nichter vor deren Vollstreckung das Gutachten eines gericht-lichen oder approbirten Arztes oder Wundarztes darüber, ob und in welchem Gradedcr Verbrecher derselben, unbeschadet seiner Gesundheit, unterworfen werden könne,erfordern. Fällt dieses Gutachten dahin aus, daß die körperliche Züchtigung ohneGefahr für die Gesundheit des Verbrechers nicht vollzogen werden kann, so muß