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strafe bedroht»: Verbrechen entweder unter sehr erschwerenden Umständen verübt,oder aus einer besondcrn Verworfenheit und Niederträchtigkeit der Gesinnungenhervorgegangen ist.
S- 11.
Die zur Zuchthausstrafe Vcrurthciltcn sind zu schwerer Arbeit, nach nähererBestimmung der Hausordnung, anzuhalten.
Die Dauer der Zuchthausstrafe ist mindestens ein Jahr.
S- 12.
Während der Strafzeit sind die zur Zuchthausstrafe Vcrurthciltcn unfähigzur Verwaltung ihres Vermögens und zur Verfügung darüber unter Lebenden; auchdarf ihnen kein Thcil ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte zur freien Verfügungverabfolgt werden.
s. 13.
Die Strafarbcit wird in einer von dem Zuchthause verschiedenen Straf-anstalt vollstreckt, in welcher die Sträflinge nach Maaßgabc der Hausordnung zuangemessenen Arbeiten anzuhalten sind. In den Strafarbeitshäusern soll in Bezugauf Arbeit, Disziplin und Beköstigung eine mildere Behandlung, als in den Zucht-hausern stattfinden.
Die Dauer der Strafarbcit ist mindestens drei Monate.
Z. 14-
Die Gcfäugnißstrase wird in den dazu bestimmten Gerichts- oder Polizei-Gefängnissen vollstreckt. Sie besteht in einfacher Freihcits-Entziehung; dochkönnen unvermögende Vcrurthcilte, um die Kosten ihres Unterhalts im Gefängnisseaufzubringen, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeitangehalten werden.
Z- 15.
Die Dauer der Gefängnißstrafe kann sich außer dem Falle des Z. 47. nichtüber ein Jahr erstrecken.
S- 16.
Gcfängnißstrasen von mehr als drei Tagen und nicht über drei Monatekönnen, wenn
1. durch deren Vollstreckung der Nahrungsstand des Verbrechers oder der Unter-halt seiner Familie gefährdet werden würde, oder
2. ein stärkerer Eindruck davon für den Verbrecher zu erwarten ist,von dem Nichter in ihrer Dauer verkürzt werden, und zwar
a) um ein Vicrthcil, entweder durch Schmälcruug der Kost, welche als-dann am ersten und an jedem dritten Tage in Wasser und Brod besteht,
oder dadurch, daß dem Gefangnen eine harte Lagerstätte angewiesen wird;ss) um die Hälfte durch Verbindung beider genannten Schärfungsarten oder
durch einsames Gcfangniß.
2. Zuchthausstrafe.
3. Strafarbeit.
4. Gcfangnißstrafc.