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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 6.

Unbckanntschaft mit dem Strafgesetze gereicht dem Verbrecher nicht zurEntschuldigung.

Eine Ausnahme findet nur statt, wenn aus besonder» Umstanden sichergicbt, daß der Thätcr ohne alles Verschulden ganzlich außer Stande war, davonKcnntniß zu erhalten, daß die Handlung unerlaubt war.

Z. 6.

Das Recht des Beschädigten auf Schadensersatz ist von der Bestrafung desThätcrs unabhängig.

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Awiutcr Mschttitt.

Von Strafen.

7.

Kein Verbrechen darf mit einer andern, als mit der gesetzlich dafür bestimmtenStrafe oder Strafart belegt werden.

s. 8.

Die zulässigen Strafarten sind:

1. Todesstrafe,

2. Zuchthausstrafe,

3. Strafarbcit oder Fcstungsstrafc,

1. Gefängniß oder Festungshaft,

6. Körperliche Züchtigung,

6. Geldbuße,

7. Konfiskation einzelner Gegenstände,

8. Kassation,

9. Amtscntsctzung,

19. Degradation,

11. Verlust von Pensionen und Gnadcngchältern,

12. Verlust gewerblicher Rechte,

.13. Verlust der Ehrenrechte,

11. Landesverweisung,

15. Orts- und Bezirksvcrwcisung,

16. Besondere Polizeiaufsicht. r

1. Todesstrafe. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung öffentlich zu vollstrecken, und die

Vollstreckung des Urthcils durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Bestimmt das Gesetz geschärfte Todesstrafe, so soll der Verbrecher zurRichtstättc geschleift werden.

Z. 10.

Außer den im Gesetze namentlich bestimmten Fällen ist auf geschärfte Todes-strafe nach richterlichem Ermessen auch dann zu erkennen, wenn das mit Todes-