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darin den König, der kategorisch sagt, wie es sein soll, weiles so das Rechte, der Ordnung gemäß ist. Aber dieserkirchlichen höchsten landesherrlichen Verordnung folgt unmit-telbar eine Vorrede der geistlichen Räthe des Königlichen Mi-nisteriums der geistlichen Angelegenheiten, durch deren sichtendePrüfung die Agende gegangen und in der die Gründe ihrerEinführung angegeben und entwickelt sind. Man sieht darausgenetisch, welchen Gang diese Angelegenheit genommen, wiesie allmählich zur Reife gekommen, und wie sie sich gestaltethat. Diese Liturgie und Agende ist in ihrem Grundtypusfür das ganze Land und ihre evangelischen Soldaten und(Zivilisten als Band der christlichen Gemeinschaft überall die-selbe; aber jede Provinz hat, wie gesagt, ihre besonderenkirchlichen beliebten provinziellen Zusätze, so daß jede Provinzihre besondere Agende hat, vom Könige in seiner Verord-nung und von den geistlichen Räthen unterschrieben undvollzogen.
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Die, besondere Bestimmungen enthaltende, für das Kö-nigliche Kriegesheer verordnete, ist allein vom Könige undSeinem geistlichen Minister von Altcnstein unterschrieben.Alle anderen auch von ihnen; die für die Provinz Branden-burg von den geistlichen Nöthen des Königlichen Ministeriumsder geistlichen Angelegenheiten und des Königlichen Consisto-riums der Provinz Brandenburg, vi-. Evlert, vi. Ehren-bcrg, Du. Neandcr, vi. Roß, vi-. Thercmin, Gillet, vr.Nicolai, v. Brescius, Palmie. Die für die Provinz Preu-ßen, außer den geistlichen Räthen des Ministeriums zu Ber-lin, vom Or. Borowsky, vr. Kähler, vi-. Rhesa, Oi-. Ger-hard, Licen Bresler. Die für Schlesien, außer den Ministerial-räthen, von v. Bobertag, vi-. Wunster, vi-. Gaß, und Fischer.
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