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ausgebildete Oberkollegium-Medikum i) und das demselbenbeigeordnete Oberkollegium Sanitatis; zur Entscheidung derin Zoll-' und Akziscsachcn vorfallenden Streitigkeiten undProzessen das im I. 1783 eingerichtete Oberregicgericht;das Gcncralfiskalat, um darauf zu wachen, daß die Gc-
l) Das Oberkollegium-Medikum bestand aus einem Präsidenten,aus dem königl. Leib - und Hofärzten, nebst den ältesten Aerzten unddem berlinischen Stadtphpsikus als Räthen; es hatte die Aufsicht überdas ganze Medizinalwesen, und also über alle praktisirende Aerzte undWundärzte, Apotheker, Barbiere und Bader. Wir haben schon obenS. 217 erklärt, wie die Chirurgie treibende Barbiere entstanden sind,und S. 52 den Ursprung der Badstuben auseinandergesetzt. Vondiesen Badstuben waren gegen Mitte des 18ten Jahrhunderts in Ber-lin eine auf dem Krögel, vier am neuen Markt, zwei auf dem Wer-der, drei in der Friedrichsstadt, vier vor dem Spandauerthore. Dieursprüngliche Bestimmung dieser Gcsundheitsanstalten war ganz inVergessenheit gekommen, ihre Besitzer beschäftigten sich daher, wie dieInhaber von Barbierstuben, sowohl mit dem Rassien und Haarver-schneiden, sondern auch mit Schröpfen und Aderlassen, und manchenchirurgischen Operationen, hierzu mußten sie jedoch konzessionirt sein,die Anzahl der einen uird der andern Stuben war festgesetzt, wie beiden Apotheken, und wer sich als Barbier oder Bader etabliren wollte,mußte suchen eine Konzession vom vorigen Inhaber zu erkaufen und sieoft verhältnismäßig theuer bezahlen. Fünf oder drei messingene Beckenan einander gereiht, »rächten daS Schild, erstere für die Barbiere, dieanderen für die Bader auS. Die Bader bildeten anfänglich eine beson-dere Klasse, und außer dem Schröpfen, Baden und Aderlassen warensie auf gewisse chirurgische Operationen beschränkt, während daß die an-dern die Wundarzneikunde in ihrer ganzer Ausdehnung ausüben konnten.Jndeß durch das Patent vom 10 Julius 1779 (f. MyliuS Conti», derEdikte von 1779. S. 1594) wurden die Bader mit den Barbircrn alsWundärzten völlig vereiniget, und erhielten gleiche Rechte mit ihnen.Sie mußten, zufolge der Medicinal-Ordnung, ihren vollständige» Kur-sus in der Anatomie und den Operationen gemacht haben, vom Ober-Kollegium-Medikum, wie die anderen Wundärzte, approbirt sein, aberdagegen konnten sie gleichfalls die Chirurgie in ihrem ganzenUmfangeausüben, Schüler bilden, fünf oder drei Becken, nachWlllkühr, aushän-gen. Jede Gerechtigkeit hieß nun Bad- und Barbierstube, de-ren Inhaber jedoch erforderlichenfalls, sich zum Schröpfen und Badenbereit finden lassen mußte.