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3,2 (1846)
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gcnschasten willen, mit Zustimmung ihrer gräflichen Eltern,zu Unserer künftigen Gcmahlinn zu erwählen. Wir habendie Gräsinn von Harrach an dem heutigen Tage zu einerFürstinn von Liegnitz und Gräsinn von Hohcnzollern ernanntund wollen, daß diese Ehe, nach der Verfassung UnseresKöniglichen Hauses, als eine morganatische Ehe fürjetzt und für die Zukunft betrachtet werden soll, weßhalbWir hierdurch bestimmen, daß, im Falle dieselbe mit Kinderngesegnet würde, solche und deren Kinder und Nachkommenden Namen und Titel: Fürsten und Fürstinnen von Liegnitz,Grafen und Gräfinnen von Hohcnzollern, führen, und sichdes Unserer Gemahlinn, der Fürstinn von Liegnitz, verliehenenWappens bedienen sollen. Diese Fürsten und Fürstinnenvon Liegnitz, Grafen und Gräsinnen von Hohcnzollern, undderen Nachkommen, sind und bleiben hiernach von aller Teil-nahme an Land und Leuten und von jedem Erbschafts- oderanderen Anspruch, welcher den Prinzen und Prinzessinnendes Königlichen Hauses zustehet, ausgeschlossen, und sollendurch diejenige Anordnung für gänzlich abgefunden geachtetwerden, die Wir ebenfalls heute durch eine besondere, vonUnserem vielgeliebten Sohne, des Kronprinzen KöniglicheHoheit und Liebdcn, auf Unser Ersuchen mitunterzeichncteUrkunde vollzogen, und in welcher Wir die Nadelgelder unddas Witthum Unserer Gemahliun, der Fürstinn von Liegnitz,festgesetzt haben."

Diese von Uns getroffenen Anordnungen und Bestim-mungen haben Wir Unserer Gemahlinn, der Fürstinn vonLiegnitz, und Ihren gräslichen Eltern bekannt gemacht, undIhrer Annahme derselben, die Sie in einer besonders von