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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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Diese Schwierigkeit hat die Verfertigungdes von der vorhergehenden Steuercommissionanbefohlenen Katasters aufgehalten: sie verdientdaher eine besondere Vorsorge.

Eine Pflicht dieses Amtes ist noch die steuer-bare und die steuerfreye Abschätzung in Rich-tigkeit zu halten; denn unter dem Wechsel derBesitzer sind verschiedene Stücke der Kirchen-güter in dem Kataster als freye Güter eingetra-gen, welche manchmahl auf bürgerliche Besitzerübergehen , ferner ist nöthig nebst der Eintra-gung in die Umschreibbücher ein Tagebuch überdie Resultate der Ab- oder Zunahme der Schä-tzung z~u halten; und noch überdiefs ein Ver-zeichnis der Besitzer, damit jene Posten klarzum Vorschein kommen, über welche die Kanz-ler wegen der Richtschnur bey den Gemeinde,auflagen zu verständigen sind.

Die Ausführung der Berichtigungen wegender Ab- oder Zunahme der Abschätzung, wor-über die Steuerbehörde nach der erforderlichenPrüfung bereits entschieden hat, ist eine nichtminder wichtige Verrichtung wegen der Ab- undZuscheibung in den Grundbüchern , damit manden Tag, die Summe und den Besitzer wisse,wem die verminderte oder vermehrte Abschätzungzukomme. Solche Berichtigungen und Verbesse-rungen werden auch in die Creditsbücher einerjeden Gemeinde und Landschaft eingetragen,woraus sich dann in einem besondern Verzeich-nifs der passive und aktive Stand der Ertrags-abschätzung in dem ganzen Staate ergibt, wel-cher zur Richtschnur bey der Steueranlage dient