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nach dem Bedürfnisse der Gemeinden und derVorfälle gehalten werden müssen.
Die Steuerbuchhaltung .
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Doch weder die Untersuchung und Prüfungder Umschreibungen und Befreyungen um ihreRechtmäfsigkeit darzuthun, noch die gegebenenVorschriften und die Verfahrungsart , wie dieBedürfnisse der Gemeinden und des Staates zudecken und zu sichern seyn , würden zu diesemZwecke hinreichen , Wenn nicht zugleich einregelmäfsiges Tagebuch gehalten wird , welchesnicht nur die Veränderungen des steuerbarenFonds in allgemeinem, sondern auch jene derPrivatgründe mit Zuverlässigkeit ausweiset, wo-durch in jeder Gemeinde die wahren Steuer-pflichtigen erscheinen. Zur Besorgung dessen istdie Steuerbuchhaltung (ufficio di prima et secon-da stazione) bestimmt; dieselbe bestehet ausrirey Feldmessern, Rechnungsbeamten, Schrei-bern , Zeichnern und andern Beamten.
Die Vollziehung der Umschreibungen, dieununterbrochene Führung eines Buches über dieAbschätzung und die betreffenden Steuerpflich-tigen, ist eine äufserst mühsame Arbeit j dennoftmahls umfafst ein Decret mehr als tausendPartheyen, wo dann nothwendig ist, die Grund-bücher von mehreren Gemeinden durchzugehen;und manchmahl haben zwey Personen an einereinzigen Umschreibung unausgesetzt durch meh-f^re Monathe zu arbeiten.