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welche die Pflicht auf sich haben , über die ge-legten Rechnungen die Körperschaften der Ge-tneindeu und Städte zu vernehmen, wobey einjeder, der die Ausgabe zu hoch und zu will-f.ührlich findet, das Recht hat, seinen Einspruchdagegen einzulegen. Es gibt daher eine Unter-suchung und eine Controlle, welche dieses Amtführet; und auf diese Art scheint alle Vorsorgefür das Interesse der öffentlichen Verwaltunggetroffen zu seyn. Mit derselben Genauigkeitmufs dieses Amt bey der Prüfung der Gewerb-und Personalsteuer verfahren , damit kein Mils-brauch weder in der einen noch in der anderndieser Klassen sich einschleiche , und daher dieObersteuerbehörde bey günstiger Gelegenheit imStande seyn könne, in Verhältnifs der Zunahmedes Gemeindeeinkommens, sowohl die Personenals die Gewerbe zu erleichtern. l>as Einkommender Gemeinde mufs nie aus den Augen gelassenwerden; denn durch Sparsamkeit, durch Abzah-lung der Schulden, durch vortheilhafte Verkäufeder Gründe, kann dasselbe zum Vortheil desVolkes und der Grundbesitzer vermehrt und blü-hend werden, wie es in der That sich ereignete.Die Verrichtungen dieses Amtes sind grofs, unddarum mufs dasselbe fortdauernd und unbe-fleckt seyn.
Die aufserordentlichen Verrichtungen dem-selben bestehen in Berichten und Aufklärungenüber verschiedene besondere Fälle, welche dieOberbehörde demselben Tag vor Tag zum Ge-brauche der Berathuqgen zurücksendet, Welche