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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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ist ungültig, wenn sie den Weisungen der Ober-behörde nicht gemäfs ist. Die Einnehmer zahlenalle Ausgaben ihrer Gemeinde; allein die An-Weisungen (attendibili) sind nicht zahlbar, wennsie nicht von dem Kanzler und von den Verordnneten der Steuerabschätzung unterschrieben sind,und diese sind befugt nur jene Ausgaben zahlbaranzuweiseu , über welche zuvor die allgemeineVersammlung der Begüterten vernommen wordenist, und welche hernach mittelst eines Beschlus-ses der Steuerbehörde genehmiget worden sind.Dieses Amt, dem die Untersuchung und Prüfungdes vorläutigen Kostenanschlags der Gemeindenund der Landschaften hauptsächlich zukommt,ist wie jeder sieht, eine wahre Staatskontrolle,und dieses um so natürlicher und zweckmafsiger,indem dasselbe Amt in dem Besitze der Schrif-ten und Urkunden sich befindet, welche noth-wendig sind , um alsogleich den Stand und dieBedürfnisse einer jeden Gemeinde zu ersehen,die voraus ergangenen Befehle, Beschlüsse undAuflagen zu vergleichen , und die Richtigkeiteiner jeden Angabe mit Leichtigkeit zu bewäh-ren. Nachdem die Art und Weise, wie das Geldaus den Landschafts- und Gemeindekassen aus-zugeben sey, nämlich allein auf Anweisungenunterfertigt von drey Vorstehern und einem könig.Pichen Verordneten in den Städten, und von denVerordneten und dem Kanzler in den Gemein-den, sicher gestellt war, so schien es auch fürdie Untersuchung der Ausgaben genug vorgesorgtzu seyn, indem sowohl in den Städten als inden Gemeinden Rechnungsprüfer sich befinden,